Finanzgerichtsbarkeit

besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zuständig insbes. bei Streitigkeiten zwischen Bürgern und Finanzbehörden bei Abgabenangelegenheiten. Wird ausgeübt durch Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof in München.

ist die die öffentlichen Finanzen, insbesondere die Steuern betreffende Gerichtsbarkeit. Sie ist ein verselbständigter Sonderfall der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie ist in der Finanzgerichtsordnung (Gerichte, Verfahren, Kosten und Vollstreckung, Übergangs- und Schlussbestimmungen) besonders geregelt. Ihre Organe sind Finanzgericht und Bundesfinanzhof. Eine Klage vor dem Finanzgericht durch den Bürger ist unzulässig, wenn die betreffende Steuer von einem Unternehmen unmittelbar abgeführt wird. Lit.: Sauer, O., Wie führe ich einen Finanzgerichtspro- zess, 5. A. 2001; Gerharz, J., Der Einzelrichter in der Finanzgerichtsbarkeit, 1999

besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für Streitigkeiten zuständig ist, für die gern. § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Der Gerichtsaufbau ist zweistufig mit Finanzgerichten in den Ländern als obere Landesgerichte und dem Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes Bundesgericht. Die Finanzgerichte entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht die Entscheidung gern. § 79 a FGO auf einen Berufsrichter übertragen ist. Der Entscheidungen des BFH werden mit fünf Berufsrichtern getroffen, soweit es nicht um Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung geht. Diese erfolgen in der Besetzung mit drei Richtern.
Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass es weder eine Darlegungs- noch eine subjektive Beweislast gibt. Soweit ein Sachverhalt allerdings nicht feststeht, gelten die Grundsätze der Feststellungslast (objektive Beweislast).
Im Finanzgerichtsprozess gibt es als Rechtsmittel lediglich die Revision §§ 115 ff. FGO) und die Beschwerde (§§ 128ff. FGO). Gegen Urteile und (gern. § 90 a FGO als Urteile wirkende) Gerichtsbescheide kann die Revision eingelegt werden. Die ausschließlich mögliche Zulassungsrevision hat folgende Zulassungsgründe:
— die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,
— die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder
— ein Verfahrensmangel wird geltend gemacht und
liegt vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile sind oder als solche wirken.
Eine Besonderheit des finanzgerichtlichen Verfahrens stellt es dar, dass nach § 91 a FGO eine mündliche Verhandlung auch in der Form einer Videokonferenz stattfinden kann, bei der die Verhandlung zugleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer und an andere Orte, an denen sich Verfahrensbeteiligte und ihre Bevollmächtigten aufhalten, übertragen wird.

Die F. ist besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verfahren der F. ist in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Die F. wird in den Ländern durch die Finanzgerichte (FG) als obere Landesgerichte, im Bund durch den Bundesfinanzhof (BFH) ausgeübt (§ 2 FGO). Die FG sind insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten und für berufsrechtliche Streitigkeiten (§ 33 FGO). Örtlich zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Wie bei den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsstreitverfahren) können Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen erhoben werden (§§ 40, 41 FGO). Regelmäßig muss ein Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) der Klage vorhergehen (§ 44 FGO; außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren). Eine Ausnahme besteht bei der Sprungklage. Das FG entscheidet i. d. R. nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, kann aber auch ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Verzichten die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung, dann kann das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Senate der FG sind mit 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Senat des FG kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO). Die Revision gegen Urteile der FG an den BFH ist i. d. R. nur möglich, wenn sie vom FG zugelassen wird. Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung der Sache, Erfordernis einer Entscheidung des BFH wegen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Verfahrensmangel (§ 115 FGO). Wird die Revision nicht zugelassen, so kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt werden. Ist diese erfolgreich, so lässt der BFH die Revision zu. Die Streitwertrevision wurde 1985 abgeschafft. Der BFH entscheidet über die Revision durch Senate in der Besetzung mit 5 Berufsrichtern, über Beschwerden gegen Beschlüsse der FG in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern. Vor dem BFH besteht Vertretungszwang, nicht dagegen vor dem FG. Vertretungsbefugt sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Vgl. Postulationsfähigkeit.




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