Arbeitsgerichtsbarkeit
Zweig der Gerichtsbarkeit, dem die Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht zugewiesen sind. Dies sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Die A. wird durch die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht ausgeübt. Vgl. auch Abbildung Gerichtsorganisation S. 274.
ist derjenige Zweig der Gerichtsbarkeit, der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht zuständig ist. Gesetzliche Grundlage der A. ist vor allem das ArbeitsgerichtsG. Der Aufbau der A. ist dreistufig: Erste Instanz ist das Arbeitsgericht, dessen Kammern mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und mit je einem ehrenamtlichen Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt sind. Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht gegeben, das in Kammern mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Landesarbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entscheidet. In bestimmten Fällen, insbes. wenn das Landesarbeitsgericht die Revision zulässt, kann auch noch das Bundesarbeitsgericht in Kassel als 3. Instanz angerufen werden. Dessen Senate bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei Bundesrichtern und je einem Bundesarbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. - In den sog. "Arbeitssachen" entscheiden die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren, das weitgehend dem Zivilprozess gleicht, aber i. d. R. schneller verläuft. Arbeitssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht, insbes. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder wegen unerlaubter Handlungen, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus damit zusammenhängenden unerlaubten Handlungen. Ferner sind den Arbeitsgerichten betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zugewiesen, über die im Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbeitsgerichtsG) entschieden wird.
. Der A. sind nach dem Arbeitsgerichtsgesetz alle privatrechtlichen Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen u. Tarifverträgen zugewiesen. Darüber hinaus ist sie zuständig für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten u. für Streitigkeiten über die im Mitbestimmungsgesetz 1976 u. im Betriebsverfassungsgesetz 1952 geregelte Wahl von Arbeitnehmervertretera in den Aufsichtsrat (Mitbestimmung). Organe der dreistufig aufgebauten A. sind die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte u. das Bundesarbeitsgericht. Den Gerichten gehören neben Berufsrichtern ehrenamtliche Richter, je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer u. der Arbeitgeber, an. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten im allg. die Vorschriften der ZPO entsprechend (Zivilprozess). Doch gibt es einige Besonderheiten, die der Beschleunigung u. Vereinfachung dienen. Vorab wird eine gütliche Einigung angestrebt (Güteverhandlung). Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen. Sie können sich aber auch durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Vertreter ihrer Gewerkschaft bzw. Arbeitgebervereinigung vertreten lassen. Vor den Landesarbeitsgerichten ist diese Vertretung vorgeschrieben. Vor dem Bundesarbeitsgericht herrscht Anwaltszwang.
Im Arbeitsrecht:
ist eine der fünf in der BRD vorgesehenen gleichrangigen Gerichtszweige (Art. 96 GG), die dreistufig in --Arbeitsgerichte, -s Landesarbeitsgerichte (beides Landesgerichte) sowie das -s Bundesarbeitsgericht gegliedert sind. Inzwischen ist der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit auch in den neuen Bundesländern vollzogen. Wird ein Gerichtszweig angerufen und ist der Rechtsweg zu diesem Gerichtszweig unzulässig, so erfolgt eine Verweisung nach § 17a GVG. Dies gilt auch inzwischen für das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den ordentlichen Gerichten. Hält das Gericht den Rechtsweg für unzulässig, so verweist es nach vorheriger Anhörung in den zulässigen Rechtsweg. Hält es dagegen trotz Rüge die Zulässigkeit seines Rechtsweges gegeben, so kann dies gleichfalls ausgesprochen werden. Die Beschlüsse können mit der Beschwerde angefochten werden. Besonderheiten bestehen für die Verweisung innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit (§ 48 ArbGG). Umfangreiche Rspr.: AP 7 zu § 48 ArbGG 1979 = NZA 92, 954; AP 39 zu § 36 ZPO = NZA 92, 1047; v. 27. 10. 92 AP 5 zu § 281 ZPO; v. 10. 12. 1992 - 8 AZB 6/92 - NZA 93, 619 v. 3. 11. 93 - 5 AS 20/93; v. 14. 1. 94 - 5 AS 22/93; v. 4. 1. 1993 - 5 AS 12/92 -; Schaub BB 93, 1666). ArbG u. LAG entscheiden in der mündl. Verhandlung in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, der Volljurist ist (§ 18 ArbGG, § 5 DRiG), und zwei -s ehrenamtlichen Richtern, je einem aus AN- und AG-Kreisen (§§ 16, 35 ArbGG); die Senate des BAG in der Besetzung von drei Berufsrichtern u. je einem AN- u. AG-Beisitzer (Ehrenamtliche Richter am BAG; § 41 ArbGG). Die ehrenamtl. Richter werden nach dem Geschäftsverteilungsplan herangezogen, von dem auch nicht im Einverständnis der Part. abgewichen werden kann (AP 11 zu § 551 ZPO = MDR 84, 347). Ausserhalb der mündl. Verhdlg. entscheiden ArbG, LAG u. BAG allein durch ihre berufsrichterl. Mitgl. (§§ 53, 64, 72 ArbGG). Zur Wahrung der Rechtseinheit ist beim BAG ein Grosser Senat gebildet (§ 45 ArbGG). Er entscheidet nicht notwendig aufgrund mündl. Verhandlung (GS AP 1 zu § 45 ArbGG 1979 = DB 84, 881; Rüthers/Bakker, ZfA 92, 199). Vor dem ArbG ist jeder Geschäftsfähige postulationsfähig (Rechtsanwalt). Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor Gericht selbst zu verhandeln u. Anträge zu stellen. Vor den LAG u. dem BAG müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. An ihre Stelle könnc,. , _ r den LAG Vertreter von -4 Gewerkschaften o. AG-Verbänden o. von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten (AP 8 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter = DB 86, 1684), wenn sie kraft Satzung o. Vollmacht zur Vertretung befugt sind u. der Zusammenschluss, die Verbände o. deren Mitglieder Partei (AP 11 = BB 90, 564) sind (§ 11 II ArbGG). Allerdings müssen die Verbände eine gewisse Mitgliederzahl aufweisen, damit eine sachgerechte Prozessftihrung gewährleistet ist (AP 9 zu § 166 SGG). Nicht postulationsfähig sind Rechtsbeistände (AP 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter = NZA 89, 151) und Gewerkschaftsvertreter in Prozessen von Berufsbildungswerken, in denen auch nicht oder anders organisierte Mitglied sein können (AP 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter = BB 92, 2152), wohl Nebentätigkeitsreferendare (AP 12 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter = NZA 90, 665); Helkenberg, AuP 93, 12; Wank/Ramrath, NZA 93, 345. Für das Verfahren vor den Gerichten der A. gelten die Grundsätze der ZPO, die teilweise durch das ArbGG modifiziert sind; Schaub, Meine Rechte u. Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1992 dtv Nr. 5205; Drygala, NZA 92, 294; Kissel, NJW 93, 489; Klimpe-Auerbach, ArbuR 92, 110; Koch, NJW 91, 1856; Krasshöfer-Pidde/Molkenbur, NZA 91, 623; Mayerhofer, NJW 92, 1602; zur Geschichte: Hanau, NZA 93, 338; Neumann, NZA 93, 342.
besondere Gerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Arbeitsgerichtsverfahren), die aus den Arbeitsgerichten (Abk. ArbG, §§ 14-31 ArbGG), den derzeit 18 Landesarbeitsgerichten (Abk. LAG, §§ 33-39 ArbGG) und dem Bundesarbeitsgericht (Abk. BAG, in Erfurt, §§ 4045 ArbGG) besteht (§ 1 ArbGG). Als mögliche Verfahrensarten kommen das Beschlussverfahren wie das Urteilsverfahren in Betracht.
ist der Zweig der Gerichtsbarkeit, dem die Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (die sog. Arbeitssachen) auf der Grundlage des Arbeitsgerichtsgesetzes i. d. F. vom 2. 7. 1979 (BGBl. I 853) m. Änd. zugewiesen sind. Die A. wird durch die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht ausgeübt (§ 1). Die Gerichte der A. entscheiden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (auch über dessen Bestehen) sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen im Urteilsverfahren (§§ 2, 46 ff. ArbGG; s. a. Mahnverfahren), die Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts, der Mitbestimmung oder der Tariffähigkeit im Beschlussverfahren (§§ 2 a, 80 ff. ArbGG). Die gesetzliche Regelung ist darauf abgestellt, dass das Verfahren schnell und kostensparend sein soll. Die ZPO gilt subsidiär (§§ 46 II, 80 II ArbGG). Die Gerichte der A. entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtswegs und können in einen anderen Rechtsweg verweisen (Verweisung, Rechtsweg; § 48 ArbGG, § 17 a GVG).
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