Sozialgerichtsbarkeit
besonderer Verwaltungsgerichtszweig für Entscheidungen über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten insbes. der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit und der Kriegsopferversorgung. In 1. Instanz entscheiden die Sozialgerichte (unterteilt in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind), in 2. Instanz die Landessozialgerichte (zuständig für Berufungen gegen Urteile und für Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte) und in 3. Instanz das Bundessozialgericht. Das Verfahren ist kostenfrei; Vertretungszwang besteht nur vor dem Bundessozialgericht.
. Zuständigkeit, Organisation u. Verfahren der S., eines besonderen Zweiges der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sind im Sozialgerichtsgesetz geregelt. Die S. ist wie die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht in Kassel). In allen Instanzen wirken neben den Berufsrichtem ehrenamtliche Richter als Beisitzer mit, die für die zu entscheidenden Spezialgebiete (z.B. Sozialversicherung, Kriegsopferfürsorge) aus den damit vertrauten Kreisen berufen werden. Das - grundsätzlich kostenfreie - Verfahren unterscheidet sich vom Zivilprozess vor allem dadurch, dass das Gericht - wie auch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (Untersuchungsmaxime). Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich nicht auf das gesamte Sozialrecht, sondern nur auf solche Streitigkeiten, die ihnen ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind; das sind insbesondere Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung u. des Kindergeldes. Für alle anderen Streitigkeiten (z.B. aus dem Sozialhilfegesetz, dem Lastenausgleich, über Wohngeld u. Ausbildungsförderung) sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Im Jahre 1954 bundesweit neu errichtete Gerichtsbarkeit für die Sozialversicherung und weitere Sozialleistungsbereiche. Sie besteht als selbstständige und gleichgeordnete Gerichtsbarkeit neben den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte), der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Bundesländern dreistufig aufgebaut mit den
— Sozialgerichten in erster Instanz,
— Landessozialgerichten für jedes Bundesland in der zweiten Instanz und
— dem Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel als Revisionsinstanz.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und damit die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ist, in Abgrenzung zu § 40 VwGO, in § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für folgende besondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet:
— Angelegenheiten der Sozialversicherung, d. h.
Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einschließlich der Handwerkerversicherung, Knappschaftsversicherung,
— Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
— Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung einschließlich des sozialen Entschädigungsrechts, Streitigkeiten nach dem SGB IX über die Feststellung einer Behinderung, den Grad der Behinderung sowie im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis
— Streitigkeiten nach dem SGB V aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen sowie deren Verbänden und Vereinigungen (sog. Vertragsarztrecht) sowie schließlich
— seit 2005 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG auch in Streitigkeiten betreffend die Grundsicherung Arbeitssuchender nach dem SGB II und über Sozialhilfe nach dem SGB XII und letztlich nach der Auffangklausel in § 51 Abs. 4 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die der Sozialrechtsweg zugewiesen ist, d. h. im Wesentlichen bei den besonderen Gesetzen gern. § 68 Nr. 3 ff. SGB I.
Darüber hinaus ist durch die neue soziale Pflegeversicherung seit 1995 ein weiterer Zweig der Sozialversicherung i. S. v. § 51 Abs. 1 SGG hinzugekommen, womit auch die private Pflegeversicherung erfasst ist, wodurch die Privatversicherten bei Rechtsstreitigkeiten mit ihren Versicherungsunternehmen den gleichen Rechtsschutz erlangen wie Versicherte in der
gesetzlichen Pflegeversicherung, z.B. ohne Gerichtskostenrisiko bei Klagen gegen die Versicherungsunternehmen, im Vergleich zur Klage vor den Zivilgerichten.
Im Übrigen, ist für weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten regelmäßig die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 VwGO) gegeben. Das gilt vor allem für Streitigkeiten aus dem Wohngeldgesetz sowie im Bereich der Ausbildungsförderung, insb. nach dem BAföG.
1.
Besonderer Verwaltungsgerichtszweig für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), der Arbeitsförderung und der Kriegsopferversorgung. Desweiteren entscheiden die Sozialgerichte über Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Vertragsärzten (Vertragszahnärzten), Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen sowie über Streitigkeiten auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Leistungserbringern des Gesundheitswesens und Krankenkassen (§ 51 I und II SGG). Auf Grund von Sonderzuweisungen entscheiden die Sozialgerichte schließlich unter anderem auch über Streitigkeiten nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den Zivildienst, dem Infektionsschutzgesetz (übertragbare Krankheiten) und dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (§ 51 I und IV SGG in Verbindung mit § 88 V SVG, § 51 III ZDG, § 68 II InfektionsschutzG, § 7 OEG).
2.
Es bestehen drei Rechtszüge (§ 2 SGG): Sozialgericht (Klage), Landessozialgericht (Berufung, Beschwerde), Bundessozialgericht (Revision; für bestimmte Klagen auch erste Instanz). Kammern und Senate mit Berufs- und Laienrichtern.
3.
Der Rechtsschutz wird auf Klage gewährt, mit der die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes, daneben auch die Gewährung der durch den Verwaltungsakt abgelehnten Leistung, oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts beantragt werden kann. (Für Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung kann auch ein Mahnverfahren vorausgehen, § 182 a SGG). Auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, der Zuständigkeit eines bestimmten Sozialversicherungsträgers, der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts sowie auf Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung i. S. des Bundesversorgungsgesetzes ist, kann geklagt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (§§ 54 ff. SGG).
4.
Die Erhebung einer Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt in Beitragsangelegenheiten, in Angelegenheiten der sozialen Entschädigung und der Bundesagentur für Arbeit, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen sowie in Angelegenheiten der Sozialversicherung, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Das Gericht kann in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen (§§ 86 a, b SGG).
5.
Das Verfahren wird von Amts wegen betrieben, der Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 103 SGG). In bestimmten Fällen geht der Klage ein Verwaltungsvorverfahren voraus, das durch Erhebung des Widerspruchs eingeleitet wird (§§ 78 ff. SGG). Das Gericht entscheidet durch Urteil oder - ohne mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung - durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG). Vorverfahren und Gerichtsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei; nur die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts müssen für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr entrichten (§§ 183 ff. SGG). Ergänzend gelten GVG und ZPO (§ 202 SGG). S. auch Beisitzer (bei Gerichten).
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