Ausnahmegericht
(Art. 101 I GG) ist das außerordentliche, für einen bestimmten Fall oder für mehrere bestimmte Fälle eingesetzte Gericht. Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist unzulässig. Dagegen sind besondere Gerichte zulässig.
sind durch Art. 101 GG verboten. Es handelt sich um Gerichte, die "in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit der Erledigung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle betraut" sind (BundesverfG, Bd. 14, S. 72),Standgerichte. Keine A. sind demnach die ausserhalb der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Gerichte, denen durch Gesetz allgemein ein bes. Sachbereich zugewiesen ist (z. B. Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte). Während der NS-Zeit wurden vielfach A., insbes. als "Sondergerichte", tätig. Es handelte sich um mit Berufsrichtern besetzte Terrorgremien, die in einem äusserlich der Strafprozessordnung angenäherten Verfahren religiös, politisch oder rassisch "Unerwünschte" härtesten "Strafen" auslieferten.
sind unzulässig (Art. 101 I 1). Diesem grundgesetzlichen Verbot unterfallen nur ,Gerichte", die abweichend von der Zuständigkeit des gesetzlichen Richters zur Entscheidung konkreter Fälle willkürlich gebildet wurden. Von derartigen Ausnahmegerichten zu unterscheiden sind Gerichte für besondere Sachgebiete, die durch Gesetz errichtet werden können (Art. 101 II). Hierzu gehören z.B. Familiengerichte, Jugendgerichte und Kammern für Handelssachen beim Landgericht.
gern. Art.101 Abs. 1 S.1 GG unzulässige Gerichte, „die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind” (BVerfGE 3, 213). Dagegen sind Sondergerichte, die im Voraus für bestimmte Sachgebiete gebildet werden, bei Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 101 Abs. 2 GG zulässig (z. B. Schifffahrtsgerichte, Disziplinargerichte für Beamte).
sind Gerichte, die für bestimmte Fälle (oft sogar für einen Einzelfall) und häufig erst nach Verwirklichung des von ihnen zu beurteilenden Sachverhalts eingesetzt und für zuständig erklärt werden. Nach Art. 101 I GG, § 16 S. 1 GVG sind A. unzulässig. Sie stehen im Gegensatz zum gesetzlichen Richter i. w. S., dessen Zuständigkeit von vornherein für eine Vielzahl von Fällen generell und auf Dauer begründet ist, insbes. kraft Gesetzes (z. B. Zivil-, Strafkammer) oder Geschäftsverteilung (z. B. Verkehrsstrafrichter, Wirtschaftsstrafkammer). Keine A. sind auch die für besondere Sachgebiete eingesetzten sog. besonderen Gerichte (z. B. Schifffahrtsgerichte, vgl. § 14 GVG).
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