Gesamterbfolge Die Erbfolge nach dem BGB ist grundsätzlich G. und für das ganze Vermögen des Erblassers einheitlich. Der Erbe (ebenso wie die Erbengemeinschaft) setzt die Persönlichkeit des Erblassers fort. Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es eine Sondererbfolge. Da auch Miterben die Erbschaft als Ganzes durch G. erwerben, steht ihnen jeder einzelne Nachlassgegenstand gemeinschaftlich zu (Gesamthandsgemeinschaft), so dass nur alle Miterben gemeinschaftlich über ihn verfügen können, § 2040 BGB, Gesamtrechtsnachfolge.
Weitere Begriffe : Widerspruch des Betriebsrates | verfassungswidrige Partei, Fortführung | Hinterbliebenengeld |
MMnews
|