Gesamthandseigentum

Nur im Rahmen der Gesamthandsgemeinschaft ist auch ein Gesamthandseigentum möglich. Gesellschaften, die eheliche Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft erwerben Gesamthandseigentum. Das bedeutet rechtlich, dass jedem Gesamthänder ein Anteil am gesamthänderisch gebundenen Vermögen zusteht, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass jedem die einzelne Sache ganz gehört, beschränkt aber durch das gleiche Recht der anderen Gesamthänder. Unbestreitbar handelt es sich um eine rein juristische Form, an die jedoch zahlreiche Rechtswirkungen geknüpft sind. Insbesondere kann der Gesamthandseigentümer ohne die Zustimmung der anderen »Miteigentümer« über das Gesamthandseigentum nicht verfügen.
Neben den schon angeführten Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, der ehelichen Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft gibt es noch den nicht rechtsfähigen Verein und die Gemeinschaft der Miturheber. Ausserhalb der vorgenannten Fälle gibt es keine Möglichkeit, Gesamthandsgemeinschaften zu gründen. Das Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft ist ein Sondervermögen, das allen Gesamthändem gemeinschaftlich gehört. Demzufolge können auch nur alle »Gesamthänder« gemeinsam über den Bestand oder über Bestandteile dieses Sondervermögens verfügen und nicht der einzelne Gesamthänder. Auch ein Schuldner der Gesamthandsgemeinschaft kann nur an das Gesamthandsvermögen leisten und nicht an einen einzelnen Gesamthänder. Nur bei der Erbengemeinschaft als einziger Rechtsform des Gesamthandsvermögens kann ein Gesamthänder zumindest über seinen Anteil - und zwar an jedem einzelnen Gegenstand - in der Weise verfügen, dass er diesen verkaufen kann.

ist gemeinschaftliches Eigentum an den im Sondervermögen der Gesamthandsgemeinschaft befindlichen Sachen. Der einzelne Miteigentümer besitzt keinen Anteil an den einzelnen Gegenständen, sondern nur einen solchen am Gesamthandsvermögen.

Eigentum.

Gesamthandsgemeinschaft.




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