Geschäftist allgemein die einen bestimmten Zweck verfolgende Tätigkeit und zwar sowohl die einzelne, evtl. an gewisse Voraussetzungen geknüpfte Handlung (vgl. Rechtsgeschäft) wie auch der Inbegriff der Tätigkeit samt den damit verbundenen Substraten (vgl. Handelsgeschäft, Unternehmen). G. mit dem (oder für den), den es angeht, ist das Rechtsgeschäft mit einer zwar nicht selbst handelnden, a- ber wirtschaftlich eigentlich betroffenen Person. Es ist ein Fall der Stellvertretung, bei der das Vertretungsverhältnis nicht offenbart wird. Es ist zulässig bei schuldrechtlichen Bargeschäften des täglichen Lebens und bei Übereignung beweglicher Sachen, bei denen es dem Veräußerer meist gleichgültig ist, wer erwirbt. Mit Hilfe dieses Geschäfts treten die Rechtsfolgen nicht beim handelnden Vertreter, sondern unmittelbar beim unbekannten Vertretenen ein. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995
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