Geschäftsanmaßung

(Geschäftsführung, angemaßte): angemaßte Eigengeschäftsführung, also die bewusste Führung eines fremden Geschäfts als eigenes in Kenntnis der fehlenden Berechtigung hierzu (§ 687 Abs. 2 BGB). Sie ist rechtswidrig und führt zu deliktsund bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsherr hat aber gem. § 687 Abs. 2 S.1 BGB das Wahlrecht, das Geschäft an sich zu ziehen und gegen den Geschäftsführer die Ansprüche aus den §§677, 678, 681, 682 BGB geltend zu machen, also wie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag Auskunft und Rechenschaft sowie Herausgabe und Verzinsung des Erlangten zu verlangen (und hierdurch auch einen Gewinn des Geschäftsführers abzuschöpfen). Nur wenn er dies tut, ist er im Gegenzug verpflichtet, dem Geschäftsführer das seinerseits Erlangte nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung) herauszugeben (§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S.1 BGB). Da allerdings das aus der Geschäftsführung Erlangte dem Geschäftsherrn zusteht (§§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S.2, 667 BGB), betrifft letztgenannter Anspruch nach h. M. nicht das aus der Geschäftsführung Erlangte, sondern die (nur nach bereicherungsrechtlichen Regeln zu erstattenden) Aufwendungen des Geschäftsführers.




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