Geschäftsanteil
bei einigen Gesellschaften der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Bestimmt sich bei der GmbH nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage und ist veräußerlich und vererblich. Bei der Genossenschaft ist G. der Betrag, bis zu dem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen beteiligen können.
(§§14 GmbHG, 7 GenG) ist - bei einigen Gesellschaften - der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt er sich nach der Stammeinlage und ist veräußerlich und vererblich. Bei der Genossenschaft stellt er den Betrag dar, bis zu dem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen beteiligen können. Lit.: Schäfer, Der stimmrechtslose Geschäftsanteil, 1997
In einer GmbH ist der Geschäftsanteil die Summe der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, d. h. die Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Gesellschafter einer GmbH ist, wer einen oder mehrere Geschäftsanteile hält. Für die Übernahme eines Geschäftsanteils muss der Gesellschafter eine Einlage übernehmen (113 Abs. 1 Nr. 4, 14 S. 1 GmbHG). Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im GesellschaftsCTG
vertrag bzw. - im Falle der Kapitalerhöhung - in
der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 S. 2 u. 3 GmbHG). Nennbeträge der Geschäftsanteile und Nennbeträge der Stammeinlagen müssen sich also grds. entsprechen. Geschäftsanteile sind gern. § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und vererblich. Nach der Gründung können von einem Gesellschafter andere Geschäftsanteile hinzuerworben werden, die aber auch dann selbstständig bleiben (§ 15 Abs. 2 GmbHG). Geschäftsanteile können auch geteilt werden. Der Gesellschafter hat einen Gewinnanspruch, der sich gern. § 29 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bestimmt. § 34 GmbHG regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation).
In einer Genossenschaft ist der Geschäftsanteil der Betrag, bis zu welchem sich die Genossen mit Einlagen beteiligen können (§ 7 Nr.1 GenG). Das Statut kann die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile zulassen oder sogar vorschreiben (§ 7 a GenG).
. G. ist der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Er stellt den Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft dar, ist vom Kapitalanteil zu unterscheiden und wird nicht in einer Geldsumme, sondern durch einen bestimmten Bruchteil ausgedrückt. Der Gesellschaftsanteil kann beim Ausscheiden eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter durch Anwachsung übergehen; an seine Stelle tritt dann das Abfindungsguthaben. Der G. kann nur dann übertragen werden (vgl. § 719 BGB), wenn alle Gesellschafter zustimmen oder die Übertragung im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Der G. kann gepfändet werden (Pfändung, § 859 I ZPO); der Pfändungsgläubiger ist dann berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt sich der G. nach dem (Nenn-)Betrag, den der Gesellschafter auf das Stammkapital übernommen hat. Auf jeden G. ist eine entsprechende Einlage zu leisten (§ 14 GmbHG). Ein Gesellschafter kann auch mehrere (oder alle) G. übernehmen; diese können verschieden hoch sein (§ 5 II, III GmbHG; s. i. e. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2 b). Der G. ist veräußerlich und vererblich (§ 15 I GmbHG). In der Satzung kann bestimmt sein, dass die Veräußerung des G. der Zustimmung der GmbH bedarf (sog. vinkulierter G.). Die Abtretung des G. und die Verpflichtung hierzu ist nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird (§ 15 III, IV GmbHG). Jeder Gesellschafter kann weitere G.e hinzuerwerben; doch behalten diese ihre Selbständigkeit (§ 15 II GmbHG). Wenn die Stammeinlage verzögert eingezahlt wird, kann der G. unter den Voraussetzungen des § 21 GmbHG zugunsten der Gesellschaft kaduziert (Kaduzierung) oder öffentlich versteigert werden (§ 23 GmbHG). Durch Amortisation (Einziehung) kann ein G. erlöschen. Der G. entspricht der Aktie in Bezug auf das Grundkapital einer Aktiengesellschaft.
Bei einer Genossenschaft bedeutet G. den Höchstbetrag, bis zu dem sich das einzelne Mitglied mit Einlagen beteiligen kann (§ 7 Nr. 1 GenG). Die Pflicht-(Mindest)einlage richtet sich nach der Satzung der Genossenschaft oder dem Beschluss der Generalversammlung (§ 50 GenG). Der Mindestbetrag der Pflichteinlage ist 10% des G. (§ 7 Nr. 1 GenG). Die Satzung kann auch vorsehen, dass sich die Mitglieder mit mehreren G. beteiligen können oder müssen (Pflichtbeteiligung, § 7 a GenG). Der G. ist vom Geschäftsguthaben und von der Haftsumme zu unterscheiden.
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