Geschäftsähnliche Handlung

ist eine Willensäußerung, die nur auf einen tatsächlichen und nicht auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist, diesen aber kraft Gesetzes nach sich zieht. Beispiele dafür sind die Mahnung gem. § 284 I BGB, die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 I BGB (umstritten) oder die Aufforderung zur Genehmigung nach §§108 11, 177 11, 1366 III, 1369 III BGB. Es handelt sich nicht um eine Willenserklärung, jedoch werden die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen i.d.R. entsprechend angewandt.

Handlung, geschäftsähnliche

private Willensäußerung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge unabhängig vom Willen des
Äußerers knüpft. Der in ihr geäußerte Wille ist nicht auf den rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet. Sie ist daher nicht Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung.
Geschäftsähnliche Handlungen sind z. B. die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung (§§108 Abs. 2, 177 Abs. 2, 1366 Abs. 3 BGB) oder die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts (1350 BGB), das verjährungsunterbrechenden Anerkenntnis (1 212 Abs. 1 Nr.1 BGB), die Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (1281 Abs. 1 S.1 BGB) und die Mahnung (1286 Abs. 1 S. 1 BGB).
Viele Regeln für Rechtsgeschäfte sind auf geschäftsähnliche Handlungen entsprechend anzuwenden, so insbes. die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Willensmängel (§§ 116 ff. BGB), Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§§ 130 ff. BGB), Auslegung der Willenserklärung (§ 130 BGB), Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) sowie Einwilligung und Genehmigung (Zustimmung, §§ 182 ff.). Hierbei ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Ähnlichkeit der betreffenden geschäftsähnlichen Handlung mit einem Rechtsgeschäft die Analogie rechtfertigt.

Rechtshandlung.




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