Geschäftsstelle
Jedes Gericht hat mindestens eine
F. , die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt ist (§ 153 GerichtsverfassungsG). G. hat u. a. Anträge entgegenzunehmen, Ladungen durchzuführen, Zustellungen zu veranlassen, Einlegung von Rechtsmitteln zu beurkunden, Urteilsausfertigungen zu erteilen. Bei den meisten Gerichten bestehen mehrere G.en: G. für Zivilsachen, G. für Strafsachen, G. des Vollstreckungs-oder Vormundschaftsrichters usw.
ist allgemein der Ort, der einer Organisation für den Verkehr mit ihren Mitgliedern oder Dritten dient. Im Verfahrensrecht (§ 153 GVG) ist eine G. zur Erledigung der nicht von Richtern oder Rechtspflegern wahrgenommenen Aufgaben bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft einzurichten und mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten zu besetzen (früher Gerichtsschreiberei). Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche sind Verwaltung des Schriftguts und Mitwirkung bei Ladungen und Zustellungen. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005
bei jedem Gericht einzurichtende (§ 153 Abs. 1 GVG, § 7 Abs. 1 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG), ggf. in mehrere Abteilungen gegliederte Organisationseinheit, die mit Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besetzt ist. Sie ist zuständig für die Aktenführung sowie bestimmte weitere den Urkundsbeamten gesetzlich zugewiesene Aufgaben.
Bei jedem Gericht ist mindestens eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit mindestens einem Urkundsbeamten besetzt ist (§ 153 GVG). Der G. obliegen grundsätzlich alle nichtrichterlichen Geschäfte eines Gerichts, soweit sie nicht durch den Rechtspfleger wahrgenommen werden, insbes. die Verwaltung des Schriftgutes.
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