Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften

1.
Ein Rechtsgeschäft (R.), das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (Nichtigkeit), wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 134 BGB). Verbotsgesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm (also auch z. B. eine Verordnung), gleichgültig ob sie dem öffentlichen oder dem Privatrecht angehört. Entscheidend für die Frage, ob eine G. zur Nichtigkeit des R. führt, sind Inhalt und Zweck des Verbotsgesetzes. Oftmals gibt das Gesetz durch seinen Wortlaut selbst die Rechtsfolge zu erkennen (z. B. Nichtigkeit bei „kann nicht“, „ist unzulässig“; anders bei bloßem „soll nicht“); sonst entscheiden die Umstände. So will z. B. das Ladenschlussgesetz nur aus öffentlichen Gründen den Verkauf auf bestimmte Stunden beschränken; ein außerhalb der Ladenzeit getätigter Kauf ist daher nicht zivilrechtlich nichtig.

2.
Dagegen sind z. B. nichtig R., die gegen Bewirtschaftungsvorschriften, gegen die zwingenden Bestimmungen über die Gründung einer Aktiengesellschaft oder gegen Strafgesetze verstoßen, die sich gegen den Inhalt des Geschäfts richten (z. B. Verbot der Bestechung, Schwarzarbeit, nicht bei Übertretung der Sperrstunde). Bedarf ein R. der behördlichen Genehmigung, so tritt bis zu ihrer Erteilung schwebende Unwirksamkeit ein; s. ferner Veräußerungsverbot, Sittenwidrigkeit.

3.
Wird das Verbotsgesetz durch ein R. umgangen, das den gleichen Erfolg auf andere Weise zu erreichen versucht (Umgehungsgeschäft), so ist dieses gültig, wenn das Verbotsgesetz nur eine bestimmte Form des R. missbilligt (z. B. Ersetzung des Pfandrechts durch die besitzlose Sicherungsübereignung). Das Umgehungsgeschäft ist dagegen gleichfalls nichtig, wenn der Erfolg als solcher nicht eintreten soll (Kreditvertrag, 1); auch kann durch eine solche Umgehung nicht die Steuerpflicht gemildert oder beseitigt werden (§ 42 AO). Zur Schadenersatzpflicht dessen, der die G. bei Abschluss des R. kannte, Verschulden beim Vertragsschluss.




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