Gewaltmonopol des Staatesbedeutet, dass der Einzelne oder auch Gruppen Rechtsansprüche oder politische Zielsetzungen nicht eigenmächtig mit Gewalt durchsetzen dürfen, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch staatliche Organe, insbesondere durch die Gerichte und deren Vollstreckungsorgane; politische Forderungen müssen im Wege der Gesetzgebung durchgesetzt werden. Das G. d. S. ist ein grundlegendes Element des Rechtsstaats. S. a. Gewaltverbot (2), polizeiliche Zwangsmittel, Verwaltungszwang, Waffengebrauch. Ausnahmen sieht das Gesetz nur in engen Grenzen vor, z. B. bei Notwehr oder im Falle der Selbsthilfe. S. a. Widerstandsrecht.
Weitere Begriffe : iudicium parium | Lasten | Uk-Verordnung |
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