Widerstandsrecht

Die sich formell in weitgehender Übereinstimmung mit der weiterhin geltenden Weimarer Reichsverfassung vollziehende Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland und die Bedenken und Skrupel, die die deutschen Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus überwinden mußten, bevor sie zur Tat schreiten konnten, veranlaßten die Schöpfer des Grundgesetzes, ein allgemeines Widerstandsrecht in die von ihnen ausgearbeitete neue Verfassung aufzunehmen. Wir finden es in Art. 20 Abs. 4 GG, der folgenden Wortlaut hat: «Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.» Unter «dieser Ordnung» sind die in den vorangegangenen Absätzen niedergelegten Grundsätze des demokratischen, sozialen, bundesstaatlich aufgebauten Rechtsstaates zu verstehen.

Nach Art. 20 Abs. 4 GG haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden, der die verfassungsmässige Ordnung (demokratisches System, sozialer Bundesstaat, Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung, Bindung von Exekutive und Rechtsprechung an Gesetz und Recht) zu beseitigen unternimmt, wenn andere Abhilfe (z.B. durch Strafverfahren, Polizeischutz) nicht möglich ist.

gegen ein evidentes Unrechtsregime, in dem normale Rechtsbehelfe wirkungslos sind, ist dem Rechtsdenken nicht fremd. Das Grundgesetz, das zum Widerstandsproblem zunächst schwieg, hat im Kontext der Notstandsverfassung ein Widerstandsrecht in den Verfassungstext aufgenommen. Demgemäss haben alle Deutschen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, bestimmte Grundlagen der Verfassungsordnung zu beseitigen (Art. 20 IV).
Ob die Kodifikation dieses Widerstandsrechts im Ernstfall hilft, erscheint sehr zweifelhaft. In der vorausgesetzten extremen Lage, "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist", wird es sehr wahrscheinlich auch an einem Staatsorgan fehlen, das die Rechtmässigkeit des Widerstandes sanktioniert. Das verfasste Widerstandsrecht kommt der Quadratur des Kreises gleich: Es sucht eine Ausnahmesituation rechtlich zu regeln, in der - ob bei einer Revolution "von oben" oder "von unten" - die Rechtsordnung nicht mehr funktionsfähig ist.

(Art. 20 IV GG). Das W. ist bei der Verabschiedung der Notstandsverfassung in das Grundgesetz eingefügt worden. Gegen jeden, der es unternimmt, die in Art. 20 I—III GG definierte Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Widerstandshandlungen können sich gegen "jeden", also sowohl gegen einen "Staatsstreich von oben" durch Inhaber staatlicher Gewalt wie auch gegen einen "Staatsstreich von unten" durch revolutionäre Kräfte richten. Die Ausübung des W. setzt aber voraus, dass das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht offenkundig ist u. dass alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass Widerstand das letzte verbleibende Mittel ist, um einer verfassungsfeindlichen Aktion wirksam zu begegnen.

(Art. 20 IV GG) ist das Recht jedes Deutschen, gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Grundordnung zu beseitigen, dann, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, Widerstand zu üben. Es ist ein letztes Mittel zur Aufrechterhaltung des Rechts. Es birgt aber die Gefahr des unrechtmäßigen Widerstands gegen die Staatsgewalt. Lit.: Kröger, K., Widerstandsrecht und demokratische Verfassung, 1971; Meyer, T., Widerstandsrecht in der Demokratie, 1984

Das GG sieht in Art. 20 IV GG gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der BRep. zu beseitigen (also auch gegen die öffentliche Gewalt), ein W. vor, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Landesverfassungen von Berlin (Art. 23 III), Bremen (Art. 19) und Hessen (Art. 147). Das W. war vorher schon (vgl. BGH NJW 1966, 311 ff.; BVerfGE 5, 85/376 f.) als äußerstes Mittel zur Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Ordnung (also in konservierendem, nicht in revolutionärem Sinne) anerkannt, wenn das bekämpfte Unrecht offenkundig ist und die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass der Widerstand das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. Bei der Ausübung des W. ist der Grundsatz der Güterabwägung zu beachten. Kein W. besteht jedenfalls gegen Entscheidungen, die von den zuständigen Staatsorganen im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung getroffen wurden.




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