Gewinnermittlung bei Körperschaften

Zwar haben Körperschaften, bei denen alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind (§ 8 Abs. 2 KStG), grundsätzlich keinen außerbetrieblichen Bereich. Trotzdem entspricht der Jahresüberschuss laut Bilanz in aller Regel nicht den Einkünften i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i.V. m. § 2 Abs. 2 Nr.1 EStG, da nicht-abziehbare Aufwendungen (Aufwendungen, nichtabziebare, bei Körperschaften) und steuerfreie Vermögensmehrungen (z. B. Einlagen) berücksichtigt werden müssen.
Diese Diskrepanz ergibt sich insb. dadurch, dass die Kapitalgesellschaften und die anderen Körperschaften diese steuerlich nichtabziehbaren Aufwendungen regelmäßig als Betriebsausgaben (Ausnahme bei offenen Gewinnausschüttungen als Einkommensverwendung, § 8 Abs. 3 KStG) bei der Gewinnermittlung abgezogen haben. Deshalb sind die nichtabziehbaren Aufwendungen dem in der Gewinnermittlung (z. B. Bilanz) ausgewiesenen Ergebnis außerhalb der
Bilanz zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns hinzuzurechnen, soweit sie nicht erfolgsneutral (z.B. durch Belastung eines Kapitalkontos) und ohne Einfluss auf das Bilanzergebnis verbucht worden sind.
Wegen der Maßgeblichkeit des EStG sind für die Gewinnermittlung der Körperschaften die §§ 4-7 k EStG zu beachten.




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