Girosammelverwahrung

Verwahrungsart von Wertpapieren gem. § 5 DepotG, bei der diese in einem Sammelbestand, meist in einer Sammelurkunde, bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Die Girosammelverwahrung ist Voraussetzung des Effektengiroverkehrs und in Deutschland üblich. Der Hinterleger hat nur einen Anspruch auf Auslieferung der hinterlegten Wertpapiere nach Stückzahl und Art. Bei Insolvenz des Verwahrers hat der Hinterleger ein Aussonderungsrecht. Sofern nicht die Regeln des BGB einschlägig sind, geht das Eigentum an girosammelverwahrten Wertpapieren gern. § 24 Abs. 2 DepotG mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionärs über.

Depotgeschäft.




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