Glatteis
Streupflicht. Streu- oder besondere Warnpflicht besteht nur für besonders gefährliche Stellen und nicht zur Nachtzeit (auch wenn der Berufsverkehr schon um 5 Uhr einsetzt: OLG Hamm). Wer mangels Erfahrung trotz geminderter Geschwindigkeit auf Glätte nicht gefahrlos lenken und notfalls anhalten kann, darf daher kein Kraftfahrzeug führen oder muß die Fahrt unterbrechen. Glatteisunfälle können zu Strafverfahren führen, wenn dem Kraftfahrer die vereiste Strecke bekannt war oder er mit Vereisung hätte rechnen können oder die Vereisung erkennbar war und - in allen Fällen - er zu schnell gefahren ist oder sich fahrtechnisch falsch verhalten hat.
Anzeichen für drohende Straßenglätte sind bei Temperatur in Gefrierpunktnähe: feuchte Straße, Sprühregen, Bodennebel, fallender Hochnebel, Lokomotivendampf an Bahnüberführungen. Allgemeine Glatteiswarnung oder unterwegs angetroffene geringe Vereisung zwingen aber nicht zu der Annahme gefährlicher, Bremsen unmöglich machender Glätte.
25 km/h sind in der Regel nicht überhöht auf Glatteis, auch 45 km/h können im Einzelfall noch zulässig sein. Maßgeblich sind die Umstände (besondere Anforderungen z. B. an unbelade-nen Lkw, beim Abschleppen usw.), die Antriebsart (Front- oder Heckmotor), die Bereifung (Sommer- oder Winterreifen, Spikes), die Geschicklichkeit des Fahrers.
Bremsen ist immer falsch, Zurückschalten meistens, Auskuppeln und Gegensteuem können richtig sein.
Bei folgenlosem Glatteisunfall ohne Drittbeteiligte kann eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit denkbar sein.
Ein Zusatzschild zum Zeichen 114 (Schleudergefahr bei Nässe )der Schmutz) warnt vor der Gefahr unerwarteter Glatteisbildung.
Streupflicht.
Streupflicht, Bereifung, Bremsen der Fahrzeuge (3).
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