Glaubhaftmachung von Versicherungszeiten
Im Sozialrecht :
Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzen u.a. voraus, dass bestimmte Wartezeiten erfüllt wurden. Die Erfüllung der Wartezeiten ist grundsätzlich vom Versicherten nachzuweisen. Bei Vertriebenen und geflüchteten Deutschen sowie bei heimatlosen Ausländem wird zugunsten der Betroffenen insoweit abgewichen, als sie ihre Versicherungszeiten durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft machen können (§4 FRG).
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