Gläubigergemeinschaft
Gläubigermehrheit, bei der die Forderung den Gläubigern nur gemeinschaftlich zusteht (gemeinschaftliche Forderung) und die Leistung nur an alle Gläubiger gemeinsam erbracht werden kann. Eine solche Gläubigergemeinschaft besteht
— als Gesamthandsgläubigerschaft, wenn die Forderung zu einem gesamthänderisch gebundenen Sondervermögen gehört (z. B. §§ 709, 719; 1419, 1421; 2032, 2039 BGB),
— als Bruchteilsgläubigerschaft, wenn die Forderung den Gläubigern zu ideellen Bruchteilen zusteht (§§ 741, 744 BGB),
— und in sonstigen Fällen einfacher” gemeinschaftlicher Berechtigung an einer im natürlichen Sinne unteilbaren Leistung, soweit keine Gesamtgläubigerschaft vorliegt („Mitgläubigerschaft”, § 432 BGB).
Eine Gesamthandsgläubigerschaft liegt etwa hinsichtlich einer zum ungeteilten Nachlass gehörenden Forderung vor. Soweit die Gesamthandsgemeinschaft — wie OHG, KG, Partnerschaft (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG) und nach der Rspr. des BGH auch die BGB-Außengesellschaft und die Wohnungseigentümergemeinschaft — selbst rechtsfähig ist, ist allerdings die Gesamthandsgemeinschaft selbst alleinige Gläubigerin, so dass sich Fragen der Gläubigermehrheit nicht stellen. Eine Bruchteilsgläubigerschaft kann, da die §§420 ff. BGB den §§ 741 ff. BGB nach h. M. vorgehen, nicht originär begründet werden, sondern nur entstehen, wenn die Forderung aus einer bereits bestehenden Bruchteilsgemeinschaft erwächst, wie etwa Mietzinsforderungen bei gemeinschaftlicher Vermietung von Miteigentum. Sonstige Fälle einer Mitgläubigerschaft sind selten, weil dem Forderungserwerb meist ein (Gelegenheits-)Gesellschaftsverhältnis zugrunde liegt.
Allen Formen der Gläubigergemeinschaft gemeinsam ist, dass der Schuldner nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und Leistung nur an alle gemeinschaftlich verlangt werden kann. Bei der Mitgläubigerschaft i. S. d. § 432 BGB kann die Leistung (an alle gemeinschaftlich) von jedem Gläubiger verlangt werden (§ 432 Abs. 1 S.1 BGB, ebenso für die Erbengemeinschaft § 2039 BGB). Bei der Gesamthands- und der Bruchteilsgläubigerschaft gehen demgegenüber die jeweiligen Regelungen über die Geschäftsführung vor. Im Prozess sind die Gläubiger i. d. R. notwendige Streitgenossen (§ 59 ZPO, Streitgenossenschaft).
Ob § 432 BGB auf die Bruchteilsgläubigerschaft und vor allem auf die Gesamthandsgläubigerschaft anwendbar und lediglich durch vorrangige Geschäftsführungsregelungen eingeschränkt ist, oder ob § 432 BGB generell auf spezialgesetzlich geregelte Formen gemeinschaftlicher Vermögensverwaltung nicht angewendet werden kann, ist str. Deshalb und weil § 432 BGB (anders als die §§ 420, 428 BGB) keine Begriffsdefinition enthält, ist die in Literatur und Rspr. verwendete Terminologie uneinheitlich (so werden gelegentlich auch Gesamthands- und Bruchteilsgläubigerschaft unter den Begriff der Mitgläubigerschaft gefasst oder es wird in der Gesamthands- und Bruchteilsgläubigerschaft — etwa als „gemeinschaftliche Gläubigerschaft” — eine selbstständig neben Teil-, Gesamt- und Mitgläubigerschaft tretende Form der Gläubigermehrheit gesehen).
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