Grundvermögenwird in § 68 Bewertungsgesetz (BewG) definiert. Es umfasst den Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) handelt, Grundbesitz. Bodenschätze und Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu.
Weitere Begriffe : Essen auf Rädern | Nötigung | Außenwirkung |
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