Grundsatz der SpezialitätEin im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen geltendes Rechtsprinzip. Für den Geltungsbereich der Europäischen Union und weiterer angeschlossener Staaten ist es in dem Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk), auf deutscher Ebene in § 11 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ausdrücklich normiert. Im Recht der Auslieferung gehört der Grundsatz der Spezialität zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes im Sinne von Art. 25 GG und ist daher von Verfassungs wegen zu beachten. Er besagt soviel, dass der die Auslieferung ersuchende Staat die Strafverfolgung auf die Tat beschränken muss, unter deren Vorbehalt der ersuchte Staat die Auslieferung gestellt hat. Auch im Rahmen der Übermittlung von Beweismitteln zum Zwecke geleisteter internationaler Rechtshilfe in Strafsachen kann die übermittelnde Behörde des ersuchten Staates die Verwertung des Beweises gegebenenfalls unter einen Spezialitätsvorbehalt stellen.
Weitere Begriffe : verbrauchbar | Stimulationsthese | Strafunterbrechung |
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