Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Übermaßverbot): Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleiteter Grundsatz, wonach jegliches staatliches Handeln verhältnismäßig sein muss, d. h., die staatliche Maßnahme (das Mittel) muss geeignet, erforderlich und angemessen im Hinblick auf den verfolgten Zweck sein, Mittel und Zweck dürfen nicht „außer Verhältnis” stehen. Obwohl das Übermaßverbot in vielen Bereichen nicht gesetzlich geregelt ist, gilt es für das gesamte öffentliche Recht unmittelbar kraft Verfassungsrecht (gesetzliche Regelungen sind z.B. in den Polizeigesetzen der Länder enthalten oder in § 15 BPo1G).
Das Mittel, welches gewählt wird, muss zunächst geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn mit der Maßnahme der gewünschte Erfolg (der Zweck) zumindest gefördert werden kann. Da es sich für den Handelnden bei der Auswahl des Mittels um eine in die Zukunft gerichtete Entscheidung handelt, ist nicht erforderlich,
dass der erstrebte Zweck auch tatsächlich erreicht wird. Allerdings kann das Gericht Maßnahmen der Verwaltung voll auf die Geeignetheit hin überprüfen. Insoweit
steht der Verwaltung kein weiter Prognosespielraum zu. Dem Gesetzgeber wird dagegen ein Recht auf einen sog. „prognostischen Irrtum” zugebilligt, d. h., das Gericht überprüft lediglich, ob das gewählte Mittel objektiv untauglich bzw schlechthin ungeeignet ist.
Des Weiteren muss das Mittel erforderlich sein. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie die von mehreren geeigneten Maßnahmen „mildeste” ist, also die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastende Maßnahme. Das gewählte Mittel kann also überhaupt nur dann nicht erforderlich sein, wenn ebenso geeignete Handlungsalternativen vorhanden sind. Ist nur ein einziges geeignetes Mittel gegeben, so muss dieses mangels anderer Möglichkeiten auch erforderlich sein.
Die gewählte Maßnahme muss zu dem gewünschten Erfolg auch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Angemessenheit wird auch als die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bezeichnet. Eine Maßnahme ist unangemessen, wenn sie zu Nachteilen führt, die zu dem erstrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis stehen. Anders ausgedrückt darf zwischen dem Schaden des Einzelnen (der durch die Maßnahme herbeigeführt wird) und dem Nutzen der Allgemeinheit (der in dem erstrebten Zweck verkörpert ist) kein krasses Missverhältnis bestehen. Es ist eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erforderlich, ein Vergleich der Nachteile des Betroffenen mit den Nachteilen für andere, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.
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