Grundstücksverbindung

sachenrechtliche Regelung zur Eigentumslage bei der Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück. Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück so verbunden, dass sie -wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum am Grundstück auf die mit ihm verbundene bewegliche Sache (§ 946 BGB). Wie die Verbindung zustandegekommen ist, wer vor der Verbindung Eigentümer der Sachen war und ob die Sachen abhanden gekommen sind, spielt dabei keine Rolle. Da die Verbindung ein Realakt ist, ist die Geschäftsfähigkeit des Verbindenden nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Nach §§ 93-95 BGB kann nur eine bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden. Dafür muss sie Teil der einheitlichen Sache geworden, also Bestandteil sein und gem. §§93, 94 BGB ein wesentlicher Teil der Gesamtsache sein. Nach § 95 BGB gelten die §§ 93, 94 BGB nicht für -Scheinbestandteile. Entscheidend für die Frage, ob die mit dem Grundstück verbundene bewegliche Sache Bestandteil geworden ist, ist die Verkehrsanschauung.
Bei Grundstücken fallen nicht nur die mit dem Grundstück fest verbundenen Teile - Gebäude und Erzeugnisse (§ 94 Abs. 1 BGB), sondern auch die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB) unter die wesentlichen Bestandteile. Bei letzteren ist im Gegensatz zu den in § 94 Abs. 1 BGB Bestandteilen keine feste Verbindung mit dem Grundstück erforderlich. Es kommt für die Frage, ob ein wesentlicher Bestandteil vorliegt oder nicht, ausschließlich auf die Zweckbestimmung des errichteten Gebäudes an. Danach sind alle Sachen, die den Charakter des Gebäudes ausmachen, wesentliche Bestandteile. Dazu gehören bei einem Wohnhaus z. B. auch die Fenster, Türen und Einbauschränke.

Dienen die Bestandteile jedoch nur einem vorübergehenden Zweck, so handelt es sich um Scheinbestandteile i.S.v. § 95 BGB, die nicht von §§ 93, 94 BGB erfasst werden. Dies gilt auch für die Gebäude selbst. Ein vorübergehender Zweck ist gegeben, wenn der Wegfall der Verbindung von Anfang an beabsichtigt ist. Es kommt also auf den Willen des Verbindenden an, sofern dieser Wille in der Verbindung erkennbar zu Tage tritt. Scheinbestandteile sind z. B. Baustelleneinrichtungen (Bauwagen, Gerüst etc.) und Buden auf Weihnachtsmärkten und Volksfesten, da sie erkennbar nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden werden. Die Intensität einer Verbindung und die Massivität der verbundenen Sache sprechen nicht ohne weiteres gegen einen vorübergehenden Zweck. § 95 BGB erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn ein Nutzungsberechtigter (z. B. ein Pächter) auf einem fremden Grundstück Gebäude (z. B. Ställe, Scheunen oder Gewächshäuser) errichtet bzw. zur Fertigstellung von Gebäudes bewegliche Sachen einfügt. Hat der Nutzungsberechtigte in einem solchen Fall mit dem Grundstückseigentümer vereinbart, dass dieser nach Ablauf des Nutzungsrechts die Gebäude übernimmt oder dass er nach seiner Wahl die Gebäude übernehmen oder ihre Entfernung verlangen kann, so handelt es sich dabei nicht um Scheinbestandteile, weil im Zeitpunkt der Verbindung zumindest die Möglichkeit einer dauerhaften Verbindung besteht. Wenn jedoch schon von Anfang an klar ist, dass die Bestandteile nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden werden, so handelt es sich unabhängig von der Festigkeit und der tatsächlichen Dauer der Verbindung uns Scheinbestandteile nach § 95 BGB.
Scheinbestandteile werden zu wesentlichen Bestandteilen, wenn sich ihr Eigentümer mit dem Eigentümer des Grundstücks über den Eigentumsübergang einigt (Rechtsgedanke aus § 929 S.1 BGB) und zusätzlich eine Zweckänderung vornimmt. Die Zweckänderung allein reicht grundsätzlich dafür nicht aus - mit einer Ausnahme: ist der Eigentümer der Sache zugleich Eigentümer des Grundstücks, so dass eine Einigung nicht möglich ist, so genügt der nach außen erkennbare Wille, den Zweck zu ändern.
Wesentliche Bestandteile können gern. § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Übereignung nach den §§ 929 ff. BGB ist nicht möglich, solange die Verbindung besteht. Und auch ein wirksames Verpflichtungsgeschäft kann grundsätzlich nicht geschlossen werden. Nur wenn eine Trennung der beweglichen Sache von dem Grundstück bevorsteht, kann über diese Sache ausnahmsweise ein Verpflichtungsgeschäft geschlossen werden; nach erfolgter Trennung kann dann auch über die Sache verfügt werden.

Verbindung von Sachen.




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