Häftlingshilfe

Das Ges. über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der BRep. in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG - i. d. F. vom 2. 6. 1993, BGBl. I 838, m. Änd.), regelt Leistungen an Personen, die nach dem 8. 5. 1945 in den Vertreibungsgebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie an ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; über gleichgestellte Gruppen vgl. VO vom 1. 8. 1962 (BGBl. I 545) m. Änd.

Für Gesundheitsschäden wird Versorgung nach den Vorschriften der Kriegsopferversorgung gewährt. Ist der Häftling in der Haft oder an der Haftschädigung verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung nach den gleichen Vorschriften. Weitere Leistungen sind Eingliederungshilfe, Existenzaufbaudarlehen und Hilfe zur Wohnraumbeschaffung. Die Zeit der Haft und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit wird in der Rentenversicherung als Ersatzzeit angerechnet.

Bei besonderer wirtschaftlicher Beeinträchtigung gewährt die öffentl.-rechtl. „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ Hilfe.

Die Leistungen nach dem HHG sind steuerfrei (§ 3 Nr. 23 EStG, § 13 I Nr. 7 e ErbStG).




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