Halten im Straßenverkehr

ist die gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene Fahrtunterbrechung. Dazu gehört als Sonderfall des H. das Parken. Das H. und damit auch das Parken sind unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen und Bahnübergängen, ferner im Bereich bestimmter Verkehrszeichen, so z. B. des absoluten Haltverbots, des eingeschränkten Haltverbots, wenn länger als 3 Min. gehalten wird mit Ausnahme von Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen (Ladegeschäft), bis 10 m vor Lichtzeichen und Vorfahrtzeichen, wenn sie dadurch verdeckt werden, bis 5 m vor und auf Fußgängerüberwegen. Im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Bewohner-Parkzonen) ist das H. nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist. Soweit nicht durch Verkehrszeichen untersagt, ist auf dem rechten Seitenstreifen der Fahrbahn zu halten, also nicht auf Gehwegen, es sei denn, dass es erlaubt ist, oder Radwegen; befinden sich auf der rechten Seite Schienengleise, darf links, in Einbahnstraßen rechts und links gehalten werden (§ 12 StVO). S. a. Verlassen eines Fz., Beleuchtung (2), Haltestellen, Halterhaftung.




Vorheriger Fachbegriff: Halten | Nächster Fachbegriff: Halter


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen