Halteverbot

Halten.

die neue Strassenverkehrsordnung unterscheidet zwischen Halteverbot (Zeichen 283) und eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286). Ersteres verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn; letzteres verbietet Halten auf der Fahrbahn ausgenommen zum Ein-oder Aussteigen oder zum Be-oder Entladen. Halteverbote gelten nur auf der Strassenseite, auf der Schilder angebracht sind und dort nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung. Beginn und Ende der Halteverbotszone kann durch Pfeile auf den Halteverbotszeichen oder auf Zusatztafeln angezeigt werden (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO).

Das absolute Haltverbot verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Dagegen untersagt das eingeschränkte Haltverbot länger als drei Minuten andauerndes Halten auf der Fahrbahn, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Haltverbote gelten ausschließlich auf der Straßenseite, an der die entsprechenden Schilder angebracht sind, und hier nur bis zur nächsten Kreuzung bzw. Einmündung. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagrechten weißen Pfeil im Schild gekennzeichnet sein, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn weg-weisenden Pfeil. Haltverbotszeichen sind oft mit Zusatzschildern versehen. Bei einem absoluten Haltverbot geben diese z. B. zeitliche Beschränkungen an; bei einem eingeschränkten Haltverbot können sie die Ausnahmeregelungen für Anwohner mit einem besonderen Parkausweis nennen.
§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO

Siehe auch Parken, Zonenhaltverbot


Nachträgliches Haltverbot
Sachverhalt: Herr W. parkte seinen Wagen vorschriftsgemäß auf einer öffentlichen Straße, bevor er sich zu einer mehrwöchigen Behandlung ins Krankenhaus begab. Während dieser Zeit wurden in dem betreffenden Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines Straßenfests mobile Haltverbotsschilder aufgestellt. Vier Tage danach schleppte man den Wagen von Herrn W. ab. Dies war rechtmäßig.
Begründung: Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten bzw. angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers ab, der davon betroffen ist. Grundsätzlich verstößt es ebenso nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wenn ein zunächst entsprechend den Verkehrsregeln geparkter Kraftwagen vier Tage nach der Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird.

BVerwG, DAR 1997

Halten im Straßenverkehr, Ladegeschäft.




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