Handlungshaftung ist die polizeiliche Verantwortlichkeit einer Person für eine eine Störung verursachende Handlung. Sie steht im Gegensatz zur Zustandshaftung. Bei der H. richten sich die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen der Polizei gegen die handelnde Person. Lit.: Vogt, U., Handlungshaftung im Umweltrecht, 1996
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