Handlungshaftung

ist die polizeiliche Verantwortlichkeit einer Person für eine eine Störung verursachende Handlung. Sie steht im Gegensatz zur Zustandshaftung. Bei der H. richten sich die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen der Polizei gegen die handelnde Person. Lit.: Vogt, U., Handlungshaftung im Umweltrecht, 1996

i. S. des Polizei- und Ordnungsrechts tritt ein, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung durch eine Person (den „polizeilichen Störer“) - sei es auch ohne Verschulden - hervorgerufen wird (anders Zustandshaftung). Neuerdings spricht man auch von „Verhaltenshaftung“, womit nicht nur das positive Tun, sondern auch das Unterlassen einbezogen wird. Wegen der Verantwortlichkeit s. Störer.




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