Heilkunde
die Ausübung der H. ist jede ärztliche Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen mit Ausnahme der gesundheitspflegerischen Hilfstätigkeiten (z.B. Krankenschwester, Masseur). Wer H. ohne Approbation (staatliche Zulassung) als Arzt oder Zahnarzt oder ohne besondere Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktiker ausübt, macht sich strafbar.
jede nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeit, die auf Feststellung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen gerichtet ist einschliesslich nicht direkt heilender, kosmetischer oder nicht dringender Operationen, ausschliesslich aller handwerklichen oder nebenärztlichen Hilfstätigkeiten (Bundesverwaltungsgericht). Ausübung der H. ist approbierten Ärzten sowie anderen Personen mit besonderer Erlaubnis gestattet, § 1 Heilpraktikergesetz. Hilfstätigkeiten (z.B. der Krankenschwester, des Masseurs u.a.) fallen nicht darunter, wohl aber kosmetische Eingriffe, die ärztliches, diagnostisches Fachwissen erfordern. Approbation, Heilpraktiker.
ist die Lehre von der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen (nicht z.B. Prüfung der Sehschärfe durch Optiker). Ihre Ausübung bedarf der Approbation oder der Erlaubnis (bei Heilpraktikern). Arztrecht
Ausübung der Heilkunde ist nach § 1 II des HeilpraktikerG nebst DVO vom 17./18. 2. 1939 (RGBl. I 251, 259) m. Änd. jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Hierunter fällt die Tätigkeit des Arztes, Zahnarztes und Heilpraktikers sowie des Psychotherapeuten. Die H. ist zu unterscheiden von gesundheitspflegerischen Hilfstätigkeiten, wie sie z. B. durch Krankenschwestern, technische Assistenten in der Medizin, Masseure, Hebammen und Physiotherapeuten ausgeübt werden (Heilhilfsberufe).
Wer die H. ausübt, ohne die Approbation als Arzt oder eine besondere Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktiker nach § 1 HeilpraktikerG zu besitzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Keine Ausübung der H. ist die Feststellung eines Apothekers über die Art des Leidens, wenn sie nur dem Verkauf des richtigen Mittels dient, ebenso wenig die Prüfung der Sehschärfe durch Optiker. Wer die Zahnheilkunde unerlaubt, d. h. ohne Approbation als Arzt oder Zahnarzt ausübt, ist nach § 18 des Ges. über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnarzt) strafbar.
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