Hinterliegergrundstück
, Erschließungsbeitragsrecht:
Grundstück, das nicht unmittelbar an die Anliegerstraße angrenzt, sondern durch ein anderes Grundstück von ihr getrennt ist ( Erschließungsbeitrag). Erschlossen sein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB können auch Hinterfiegergrundstücke. Ein Hinterliegergrundstück ist von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt. Es ist von der Anbaustraße erschlossen, wenn es zumindest im Miteigentum derselben Person steht. Bei Eigentümerverschiedenheit ist das Hinterliegergrundstück erschlossen, wenn die Voraussetzungen des länderspezifischen Bauordnungsrechts erfüllt sind, wenn bspw. eine Baulast zugunsten des Hinteren auf dem anliegenden Grundstück eingetragen ist. Die Abparzellierung und (schenkweise) Übereignung eines unbebaubaren schmalen Grundstücksstreifens im zeitlichen Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen ist regelmäßig ein unbeachtlicher Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Gestaltungsmissbrauch). In anderen Rechtsgebieten (z. B. Straßenreinigungsgebühr) kann die Hinterliegereingenschaft nach anderen rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen sein.
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