Gestaltungsmissbrauch
(Missbrauch rechtlicher Gestaltungen): Allg. Steuerrecht: Der Grundsatz „Das Steuerrecht ist für die Schlauen” beherrscht die Praxis bei der Besteuerung. Grundsätzlich gesteht das Steuerrecht dem Bürger das Recht zu, seine Lebensverhältnisse auch unter Berücksichtigung steuerlicher Konsequenzen zu regeln. Dabei werden grundsätzlich Dispositionen auch dann steuerlich anerkannt, wenn sie auf Planungen aufbauen, die auf Steuerminimierung gerichtet sind. Die Abgabenordnung setzt mit § 42 AO der Anerkennung steuervermeidender Strategien erst dann eine Grenze, wenn rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich gewählt worden sind. Der Begriff des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist höchst komplex. Er enthält objektive und subjektive Elemente.
Zunächst ergibt sich aus der Formulierung des § 42 AO, dass in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur solche Sachverhalte hineingelangen, die gestaltet, also ernsthaft gemeint und auch durchgeführt worden sind. Die objektiven Kriterien des Missbauchs sind gegeben, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen
Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Die umstrittene Frage, ob § 42 AO nur bei einer subjektiv vorwerfbaren Missbrauchsabsicht eingreift, ist in der Praxis regelmäßig ohne Auswirkung, weil sich die Umgehungsabsicht allein schon aus der unangemessenen Gestaltung ableiten lässt. Die Abgrenzung wird nur dann relevant, wenn zum Zeitpunkt der Gestaltung der Verhältnisse keine Umgehung vorliegt, aber die Situation infolge der weiteren Entwicklung, z. B. auch infolge einer Rechtsänderung, zu einem späteren Zeitpunkt als missbräuchlich im Sinne einer Steuerumgehung zu bewerten ist oder wenn ein Steuerpflichtiger eine Umgehungssituation nicht selbst schafft, sondern sie nur fortsetzt.
Die Rechtsfolge des § 42 AO ist hingegen relativ einfach: Die Vorschrift stellt kein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB dar. Sie bewirkt lediglich, dass die Gestaltung steuerlich nicht anerkannt wird und deshalb die Besteuerung so vorzunehmen ist, wie es bei einer von vornherein angemessener Gestaltung der Fall gewesen wäre.
Einkommensteuer: Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
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