Impotenz

Die Unfähigkeit zum Beischlaf berechtigt den anderen Ehegatten, die Eheaufhebung zu verlangen, wenn die I. schon bei Eheschliessung besteht und unheilbar ist. Während der Ehe auftretende I. kann als schwere Eheverfehlung Grund für eine Ehescheidung sein, wenn die I. schuldhaft herbeigeführt wurde oder der Ehegatte sich weigert, eine (gefahrlose) Heilung durch ärztliche Behandlung zu versuchen.




Vorheriger Fachbegriff: Impossibilium nulla obligato (est) | Nächster Fachbegriff: Impressum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen