ImpotenzDie Unfähigkeit zum Beischlaf berechtigt den anderen Ehegatten, die Eheaufhebung zu verlangen, wenn die I. schon bei Eheschliessung besteht und unheilbar ist. Während der Ehe auftretende I. kann als schwere Eheverfehlung Grund für eine Ehescheidung sein, wenn die I. schuldhaft herbeigeführt wurde oder der Ehegatte sich weigert, eine (gefahrlose) Heilung durch ärztliche Behandlung zu versuchen.
Weitere Begriffe : solvent | Dreiecksbetrug | Erwerbsvorgang |
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