Eheaufhebung

Neben der Scheidung der Ehe gibt es auch noch eine andere Möglichkeit der Auflösung einer Ehe, soweit Aufhebungsgründe bestehen. Man kann eine Ehe auch eingehen, wenn man noch nicht volljährig ist. Dazu bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Vormundschaftsgerichts. Diese müssen also bevor die Ehe geschlossen wird, bevor man sich also am Standesamt das Ja-Wort gibt, ihr »Ja« zur Verehelichung gegeben haben. Hat der Standesbeamte ohne Vorliegen dieser Einwilligungen - was wohl nur sehr selten Vorkommen wird - die Eheschliessung vollzogen, könnten beispielsweise die Eltern des noch nicht volljährigen Ehepartners eine Klage auf Aufhebung der Ehe bei Gericht einlegen. Man sollte also als Nichtvolljähriger bei der Eheschliessung tunlichst darauf achten, dass die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund bei der Eheschliessungszeremonie wohlwollend dabei sind.
Es soll sogar die Möglichkeit eines Irrtums über die Eheschliessung selbst oder über die Person des anderen Ehegatten geben, die zur Berechtigung der Eheaufhebung führen kann. Die Kommentare führen als Beispiel eine blinde Person an. Vorgekommen scheint eine Aufhebung der Ehe wegen Irrtums insbesondere deshalb, weil sich der Ehegatte in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat, bisher so gut wie nicht. Wichtiger ist allerdings die Eheaufhebung dann, wenn sich ein Ehegatte über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten bei Eingehung der Ehe geirrt hat. Körperliche Erkrankungen, eine nicht behebbare Unfruchtbarkeit, eine nicht behebbare körperliche oder psychische »Beiwohnungsunfähigkeit« oder auch erhebliche strafbare Handlungen oder ein gewalttätiger Charakter können die Aufhebung der Ehe rechtfertigen. Dabei ist jedoch grundsätzlich eine Jahresfrist zu beachten. Wer also schon länger als ein Jahr mit dem anderen Partner zusammenlebt, kann die Aufhebungsklage nicht mehr bei Gericht einbringen. Da die Rechtsfolgen der Eheaufhebung mit denjenigen der Scheidung identisch sind, empfiehlt es sich in der Regel, normale Scheidungsklage zu erheben, es sei denn, es sollte eine vorzeitige Scheidung erreicht werden.

gerichtliche Auflösung einer Ehe für die Zukunft aus Gründen, die schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen sind; nur möglich bei Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung und Wiederverheiratung nach fälschlicher Todeserklärung des früheren Ehegatten. Die Klage auf E. kann grds. nur innerhalb eines Jahres von Kenntnis des E.Grundes an erhoben werden. Die Folgen der E. entsprechen denen der Ehescheidung.

Nicht aufgehoben werden kann eine nur zum Schein eingegangene Ehe (z.B. zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis); sie ist grds. voll wirksam und darf nicht mit einer Scheinehe verwechselt werden.

Während die Ehescheidung wegen der erst im Laufe der Ehe aufgetretenen Gründe erfolgt, kann bei Mängeln, die bereits bei der Eheschliessung Vorlagen, E. verlangt werden. Gründe hierfür sind: a) fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Ehefähigkeit); die Einwilligung kann nachgeholt werden; b) Irrtum über die Eheschliessung (ein Ehegatte wusste nicht, dass es sich um eine Eheschliessung handelt oder er wollte eine Erklärung, die Ehe einzugehen, nicht abgeben);
c) Irrtum über die Person des anderen Ehegatten; d) Irrtum über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen, z. B. unheilbare schwere Krankheit oder Impotenz, schwere Vorstrafen, u. U. vorehelicher Verkehr der Frau; e) Veranlassung zur Eheschliessung durch arglistige Täuschung oder Drohung. Die E. ist bei b)-e) ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Kenntnis aller Umstände bzw. Wegfall der Drohung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will. Die E. kann nur binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Grundes durch die Eheaufhebungsklage geltend gemacht werden. Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe für die Zukunft aufgelöst. Die Folgen sind wie bei der Ehescheidung: schuldiger Teil ist derjenige Ehegatte, der den Aufhebungsgrund kannte bzw. verursachte, §§ 28 ff. EheG Siehe auch: Ehenichtigkeit.

ist die aus bestimmten, vor der Eheschließung liegenden Gründen (z.B. Fehlen der E- hemündigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Doppelehe, Verwandtschaft [§ 1307 BGB], Formfehler [§ 1311 BGB], Bewusstlosigkeit, vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, Unwissenheit um Eheschließung, arglistige Täuschung, Drohung, vereinbarter Ausschluss der Lebensgemeinschaft [§§ 1313 ff. BGB]) zulässige Auflösung einer Ehe für die Zukunft. Die Ehe ist bis zur Aufhebung gültig und kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag (Aufhebungsklage) beseitigt werden (§ 1313 BGB). Die Folgen entsprechen in bestimmten Fällen denen derEhescheidung (§ 1318 BGB). Lit.: Knaak, K., Die Eheaufhebungsregelung, 2000

Die Folgen rechtsfehlerhafter Eheschließung sind heute in den Vorschriften über die E. vereinheitlicht (vgl. für früher auch Ehenichtigkeit; zum Übergangsrecht für vor dem 1. 7. 1998 geschlossene Ehe s. Art. 226 EGBGB). Die E. ersetzt die rückwirkende Anfechtung von Willenserklärungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und wirkt wie die Ehescheidung nur für die Zukunft. Während sich die Ehescheidung jedoch nur auf Gründe stützen kann, die das Scheitern der Ehe während ihres Verlaufs bewirkt haben, müssen die Gründe für die Aufhebung der Ehe bereits im Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen sein.

Die E. kann nur aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen begehrt werden (§ 1314 BGB). Danach kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften über die Ehefähigkeit (§ 1303 BGB), mit einem Geschäftsunfähigen (§ 1304 BGB), unter Verstoß gegen die Eheverbote der Doppelehe (§ 1306 BGB; s. a. Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung) und der nahen Verwandtschaft (§ 1307 BGB) sowie unter Verletzung der erforderlichen Form der Eheschließung geschlossen worden ist (§ 1314 I BGB). Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden (§ 1314 II BGB), wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand oder nicht gewusst hat, dass es sich um eine (echte) Eheschließung handelt (z. B. beim Vorspiegeln einer bloßen „Probe“). E. kann auch dann begehrt werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (Anfechtung von Willenserklärungen, 2) oder beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie in Wahrheit keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollen (z. B. nur um eine Aufenthaltserlaubnis zu erreichen oder eine Einbürgerung zu erleichtern). Schließlich kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch (vorsätzliche) arglistige Täuschung (Anfechtung von Willenserklärungen, 2) über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Zur Bewertung der Erheblichkeit solcher Umstände sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehepartner heranzuziehen. In Betracht kommen insbes. das Verschweigen gravierender persönlicher Eigenschaften des anderen Ehegatten wie erhebliche geistige oder unheilbare körperliche Erkrankung, frühere strafbare Handlungen oder gleichgeschlechtliche Veranlagung. Die Täuschung über Vermögensverhältnisse oder die von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübte Täuschung vermag dagegen eine E. nicht zu rechtfertigen. Auch der bloße (nicht durch arglistige Täuschung bewirkte) Irrtum (Anfechtung von Willenserklärungen, 1) über derartige Umstände ist kein Grund für die E. mehr. Weitere Aufhebungsgründe (z. B. Eheschließung unter einem geheimen Vorbehalt) kennt das Gesetz nicht.

Trotz (ursprünglichen) Vorliegens eines E.grundes ist die E. ausgeschlossen, wenn ihr Anlass weggefallen ist, also z. B. die Ehefähigkeit eingetreten oder der Ehegatte nach Eintritt der Volljährigkeit, Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, Entdeckung der Täuschung oder Drohung usw. - wenn auch nur stillschweigend - zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, § 1315 I BGB). Dasselbe gilt, wenn die bereits ausgesprochene Scheidung der ersten Ehe erst nach Eingehung der neuen Ehe rechtskräftig wird (§ 1315 II BGB).

Eine Ehe kann nur durch Entscheidung des Familiengerichts auf Antrag aufgehoben werden. Mit der Rechtskraft dieses Urteils ist die Ehe (für die Zukunft) aufgelöst (§ 1313 BGB). Antragsberechtigt ist regelmäßig der aufhebungsberechtigte Ehegatte (ggfs. dessen gesetzlicher Vertreter), im Fall der Doppelehe auch der hiervon betroffene Dritte, in bestimmten Fällen (z. B. bei der genannten nicht ernsthaft gemeinten Ehe) auch die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 1316 BGB). Der Antrag kann grdsätzl. nur binnen eines Jahres ab Kenntnis des E.grundes gestellt werden (§ 1317 BGB). Prozessual gelten die Besonderheiten des Verfahrens in Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG). Der Antrag auf E. kann, wenn auch Gründe für die Scheidung der Ehe gegeben sind, mit dem Antrag auf Ehescheidung verbunden werden; sind beide Anträge begründet, so ist nur auf E. zu erkennen (§ 126 III FamFG).

Da die E. nur für die Zukunft wirkt, bestimmen sich deren Folgen in bestimmter Hinsicht nach den Vorschriften über die Folgen der Ehescheidung (§ 1318 BGB). Dies gilt insbes. für die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten, der den E.grund bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder getäuscht, bedroht usw. worden ist (Scheidungsunterhalt), für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich sowie für die Teilung der Haushaltsgegenstände, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung grob unbillig wäre. Zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten Erbfolge.




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