Informations- und Betreuungspflichten
Im Sozialrecht :
Die Leistungsträger sind gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht nur zur Erbringung von Sozialleistungen verpflichtet, sondern haben darüber hinaus Informationspflichten (Aufklärung, Beratung und Auskunft), Förderungspflichten im Zusammenhang mit der Antragstellung (Antrag) und die Verpflichtung, jedem Berechtigten die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemässer Weise, umfassend und zügig bereitzustellen, die für die Ausführung von sozialen Dienstleistungen erforderlichen so- zialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen, den Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach zu gestalten, die Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren zu halten und die Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen auszuführen (§ 17 Abs. 1 SGB I, Barrierefreiheit). Bei hörbehinderten Menschen sind sie zudem verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Die Leistungsträger haben ferner darauf hinzuwirken, dass ihre Tätigkeit und die der gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen (freie Träger) sich zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen (§17 Abs. 3 SGB I).
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