Barrierefreiheit

Im Mietrecht :

Die Vorschrift gibt dem Mieter das Recht, vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen zu verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder deren Zugang erforderlich sind. Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse daran haben. Oberwiegt allerdings das Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes, so kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 554a BGB. Dabei hat eine umfassende Interessenabwägung der beiden Vertragsparteien zu erfolgen. Der Vermieter kann nach § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung zur Herstellung einer barrierefreien Wohnung von einer Zahlung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit - zusätzlich zur normalen Mietkaution - verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird davon abhängen, welche umfangreichen Maßnahmen zum Herstellen einer barrierefreien Wohnung erforderlich sind. Der Vermieter wird abschätzen müssen, welche Kosten für den Rückbau entstehen. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Mieter mangels einer anderen ausdrücklichen Regelung dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und etwaige Schäden zu beseitigen. Dies ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB.
Weitere Stichwörter:
Kaution, Kleinreparaturen, Mietermodernisierung

Im Sozialrecht:

Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden (§17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I).

ist die Bezeichnung für Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung und mit sonstiger Mobilitäts-, Seh-, Hör- oder Sprachbeeinträchtigung in gleicher Weise wie anderen Menschen den Zugang zu und die Benutzung von baulichen und anderen Anlagen, öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen, öffentlich zugänglichen Verkehrsanlagen und Beförderungsmitteln, Räumen, auch Wahlräumen, und Leistungen, ferner Dokumenten sowie Internetauftritten und -angeboten der Verwaltung und auch die Ausübung der Arbeit am Arbeitsplatz ermöglichen. Dazu wurden zahlreiche Bundes- und Landesvorschriften erlassen, z. B. BehindertengleichstellungsG (BGG) v. 27. 4. 2002 (BGBl. I 1468), KommunikationshilfenVO (KHV), VO über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) und Barrierefreie Informationstechnik-VO (BITV) jeweils v. 17. 7. 2002 (BGBl. I 2650, 2552, 2654), §§ 8, 12 PBefG, §§ 19 d, 20 b LuftVG, § 4 I 1 Nr. 2 a GastG, § 3 II 2 ArbStättV, § 554 a BGB, § 46 I BWO, § 17 I SGB I.




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