Presserecht
Die Macht der Presse - der Herausgeber der Zeitungen und Zeitschriften, ebenso wie der vieler Redakteure - ist unverkennbar. Wer einmal in einem Presseorgan u. U. mit einer Auflage in Millionenhöhe zu unrecht angegriffen, verächtlich gemacht oder bespöttelt wurde, wird es schwer haben, dagegen anzugehen. Setzt er sich dagegen nicht zur Wehr, kann er nur hoffen, dass der Angriff auf seine Persönlichkeitsrechte, z. B. seine Privat- oder Intimsphäre, von den Menschen möglichst rasch wieder vergessen wird - zumindest wenn er keine im, öffentlichen Leben stehende Person darstellt. Setzt er sich mit einer relativ leicht durchsetzbaren Gegendarstellung oder mit einem schon wesentlich schwerer zu erreichenden Widerruf gegen die Presse durch, muss er sich darüber im klaren sein, dass die Vorwürfe oder sonstigen Veröffentlichungen gegen ihn noch einmal in dem speziellen Presseorgan wiederholt werden - wenn auch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie nicht wahr sind. Man sollte jedoch diese presserechtlichen Möglichkeiten keineswegs unterschätzen. In besonders krassen Fällen können auch Ersatzansprüche damit einhergehen, die jedem Presseorgan wehtun können. Der Arroganz mancher Chefredakteure - man erinnere sich nur an die Veröffentlichung der angeblichen Hitlertagebücher - können Sanktionen gegenüberstehen, die durchaus eine Selbstreinigung der betreffenden Presseorgane zur Folge haben.
Es gibt Auswüchse der Presse, die zweifellos vorhanden sind. Die verantwortlich in den Presseorganen Tätigen sollten deshalb immer wieder an ihre ausserordentlich hohe Verantwortung nicht nur im Bereich der Informationsverpflichtung, sondern auch den Schutz des Persönlichkeitsrechts erinnert werden. So schlimm jedoch die Auswüchse in der Boulevard- und der Regenbogenpresse gelegentlich sein mögen - noch schlimmer wäre jegliche Zensur. Der Deutsche Juristentag hat 1990 in München festgestellt, dass die vorhandenen Möglichkeiten zum Schutz gegen unverantwortliche Presseveröffentlichungen ausreichend sind. Dieser Meinung ist ausdrücklich zuzustimmen.
Gesetze, die sich mit dem Aufbau und der Arbeitsweise der Presse beschäftigen. Das Presserecht ist Landesrecht, die einzelnen Bundesländer haben daher unterschiedliche Pressegesetze erlassen. Einheitlich sind dabei vor allem drei Elemente: Der im Grundgesetz verankerte Grundsatz der Pressefreiheit darf in seinem Wesen nicht angetastet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG); die Presse hat gegenüber Behörden ein weitgehendes Informationsrecht; jedermann, der durch eine Presseveröffentlichung belastet wird, hat das Recht, die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in gleicher Aufmachung und an gleicher Stelle zu verlangen.
die Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse der Presse (Zeitungen, Zeitschriften) regeln, im wesentlichen enthalten in den Pressegesetzen der Länder; der Bund hat bisher von seinem Recht zur Rahmengesetzgebug (Art. 75 GG) keinen Gebrauch gemacht. Im einzelnen: Druckwerk, Gegendarstellung, Impressum, Pressedelikte, Redakteur, Zensur.
ist die Gesamtheit der die Presse betreffenden Rechtssätze. Lit.: Groß, R., Presserecht, 3. A. 1999; Löffler, M., Presserecht, 5. A. 2006; Löffler, M./Ricker, R., Handbuch des Presserechts, 4. A. 2000; Soehring, J., Presserecht, 3. A. 2000; Presserecht, hg. v. Stöckel, //., 9. A. 2004; Rübe- nach, H., Europäisches Presserecht, 2000; Soehring, J. u.a., Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2005, 571; Bölke, D., Presserecht für Journalisten, 2005; Bertram, G., Eine Lanze für die Pressefreiheit, NJW 2005, 2890
ist die Gesamtheit der Vorschriften, welche die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse regeln. Es ist in den PresseG der Länder enthalten, die das ReichsG über die Presse vom 7. 5. 1874 abgelöst haben. Die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse fällt in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, der von dieser bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die - weitgehend übereinstimmenden - LandespresseG (s. NebenstrafR Nr. 619) bekräftigen die verfassungsmäßige Garantie der Pressefreiheit und befassen sich mit den Rechten und Pflichten der Presse. Sie normieren insbes. die Pflicht, in jede Druckschrift ein Impressum mit genauen Angaben aufzunehmen, einen verantwortlichen Redakteur zu bestellen, amtliche Bekanntmachungen und Gegendarstellungen zu Pressemitteilungen abzudrucken sowie ein Pflichtexemplar jedes Druckwerks der gesetzlich bestimmten Behörde abzuliefern (dazu PflichtstückVO vom 14. 12. 1982, BGBl. I 1739). Ferner regeln sie die pressestrafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs. Manche Landesgesetze gewähren der Presse gegenüber den Behörden ein Recht auf Auskunft (Informationsfreiheit). Über die zivilrechtlichen Folgen (Widerruf, Gegendarstellung) unwahrer oder ehrverletzender Presseveröffentlichungen unerlaubte Handlung (2 c), Unterlassungsanspruch, Persönlichkeitsrecht.
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