Innenumsätze

Leistungsabgaben von einem Betrieb an einen anderen innerhalb desselben Unternehmens. Ein Innenumsatz ist — mit Ausnahme von Warenbewegungen aufgrund eines innergemeinschaftlichen Verbringens — kein steuerbarer Umsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG. Unerheblich ist, ob dieselbe Einkunftsart vorliegt oder ob ertragsteuerlich Entnahmen und Einlagen nach § 4 EStG vorliegen.
Unternehmer U betreibt eine Lampenfabrik und vermietet ein Mehrfamilienhaus. U entnimmt aus seinem Fabriklager eine Lampe, hängt diese in den Flur seines Mehrfamilienhauses und überweist hierfür 100 € von seinem Mieteinnahmenkonto auf sein Lampenfabrikkonto.
Ein Leistungsaustausch ist nicht zustande gekommen, da leistender Unternehmer und Leistungsempfänger ein und dieselbe Person sind. Es fehlt an einem zweiten Rechtssubjekt und damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Leistung nicht erfüllt.
Das Unternehmen des U umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG), sodass die Fabrik und das Mietshaus zusammen ein Gesamtunternehmen darstellen. Die Lampe verlässt durch die Montage nicht den Rahmen des Gesamtunternehmens des U, folglich liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Der Vorgang ist nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 UStG.
Würde U für diesen Vorgang einen Beleg mit gesondertem Steuerausweis ausstellen, handelte es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um eine Rechnung, sondern um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg. Die darin gesondert ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14 c Abs. 2 UStG geschuldet und kann auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.




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