Integrationsämtergehören zu den für die Durchführung des 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX v. 19. 6. 2001, BGBl. I 1046 m. Änd.; Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zuständigen Stellen. Ihnen obliegt insbesondere die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, der Kündigungsschutz für behinderte Beschäftigte und die Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (vgl. § 102 SGB IX).
Weitere Begriffe : Trunkenheit im Straßenverkehr | ITSO | Pauschallohnsteuerverfahren |
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