Internationales Prozessrecht regelt, welche Prozessordnung anzuwenden ist, wenn ein Prozess eine Beziehung zum Ausland aufweist. In aller Regel ist das Prozessrecht des Staates anzuwenden, dessen Gericht mit der Sache befasst ist (z.B. deutsche ZPO, wenn ein Österreicher mit einem Schweizer vor dem Landgericht München I über einen Kaufvertrag streitet, der in Italien zu erfüllen ist). Gleiches gilt für das Verfahrensrecht, z.B. der Verwaltungsbehörden.
Weitere Begriffe : Pflegschaft für Sammelvermögen | Aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet | Gesetzeskraft |
MMnews
|