Internationales Prozessrecht

regelt, welche Prozessordnung anzuwenden ist, wenn ein Prozess eine Beziehung zum Ausland aufweist. In aller Regel ist das Prozessrecht des Staates anzuwenden, dessen Gericht mit der Sache befasst ist (z.B. deutsche ZPO, wenn ein Österreicher mit einem Schweizer vor dem Landgericht München I über einen Kaufvertrag streitet, der in Italien zu erfüllen ist). Gleiches gilt für das Verfahrensrecht, z.B. der Verwaltungsbehörden.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien (Beteiligten) und von dem materiell anzuwendenden Recht (Internationales Privatrecht) gilt für Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten der BRep. grundsätzlich deutsches Verfahrensrecht, z. B. die Zivilprozessordnung. Doch enthalten zahlreiche internationale Abkommen Sonderregelungen; Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen, gerichtliche Zuständigkeit (5).




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