Internetkriminalität

ist vor allem die strafbare Äußerung oder Verbreitung von Texten, Bildern oder Tönen in Dateien über das Internet (Telemedien), insbes. das Verbreiten oder Zugänglichmachen von illegalen Schriften (§ 86 StGB Rechtsstaatsgefährdung), Kennzeichen verbotener Vereinigungen (§ 86 a StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Anleitung zu Straftaten (§ 130 a StGB), Gewaltdarstellung (§ 131 StGB), pornographischen Schriften (§§ 184 ff. StGB, BGH NJW 2001, 3558) und jugendgefährdenden Medien (§ 27 JuSchG, § 23 JMStV).

Soweit die Äußerung oder Verbreitung aus dem Ausland stammt und nicht nach § 7 StGB oder wie die Verbreitung einfacher pornographischer Schriften nach § 6 Nr. 6 StGB dem Geltungsbereich des Strafrechts unterliegt, ist str., ob bei diesen abstrakten Gefährdungsdelikten der in der BRep. mögliche Abruf der Dateien genügt, um einen Tatort im Inland nach §§ 3, 9 StGB und damit die Strafbarkeit des Urhebers zu begründen; bejaht bei Volksverhetzung gemäß § 130 I, III StGB von BGH NJW 2001, 624.

Der Diensteanbieter ist für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereithält (Content-Provider), nach den allgemeinen Gesetzen, insbes. dem StGB, uneingeschränkt verantwortlich (§ 7 I TMG, Telemedien). Er ist für fremde Informationen, die er nur durchleitet (reiner Telekommunikations-Betreiber), grundsätzlich nicht, die er zur beschleunigten Übermittlung zwischenspeichert (Caching), bei Verletzung bestimmter Pflichten, und die er für einen Nutzer speichert (Hosting), bei Kenntnis verantwortlich (§§ 8-10 TMG).

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen, z. B. als Störer, der auf Grund des Polizei- und Ordnungsrechts in Anspruch genommen wird, die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu sperren, wenn er davon Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist (§ 7 II 2 TMG).




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