Volksverhetzung

Straftat, die begeht, wer in einer Weise, Je geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmassnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft; daneben kann Geldstrafe verhängt werden (§ 130 StGB).

(§ 130 StGB) ist der Angriff gegen die Menschenwürde anderer durch Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, durch Auf- fordem zu Gewaltmaßnahmen und Willkürmaßnahmen gegen sie oder durch ihr Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden, wenn dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die V. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. In Deutschland ist dabei wegen V. auch strafbar, wer in Australien die Behauptung in das Internet stellt, dass es den Völkermord an den Juden durch den Nationalsozialismus nicht gegeben habe. Lit.: Wehinger, M., Kollektivbeleidigung - Volksverhetzung, 1994; Foerstner, G., Kollektivbeleidigung, Volksverhetzung, 2002

Nach § 130 I StGB werden bestimmte Angriffe bestraft, wenn sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, nämlich das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, z. B. gegen Wirtschafts- oder konfessionelle Gruppen, die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen solche Gruppen oder der Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung von Teilen der Bevölkerung (d. h. das bewusst wahrheitswidrige Aufstellen oder Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, das Ansehen des Volksteils herabzusetzen). Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt noch nicht in einer bloßen Ehrenkränkung; vielmehr muss die Tat den Kern des Persönlichkeitsbereichs treffen. Der öffentliche Friede ist gestört, wenn das Gefühl der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wesentlich beeinträchtigt ist. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Auch ohne die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, sind diese Angriffe strafbar, wenn dazu Schriften oder andere Darstellungen verbreitet, zugänglich gemacht, hergestellt, angeboten, ein- oder ausgeführt usw. werden oder Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste erfolgen (§ 130 II StGB). Die Auschwitz-Lüge ist als V. nach § 130 III StGB strafbar. V. gemäß § 130 I, III StGB durch Einstellen in das Internet auf einem ausländischen, aber in der BRep. zugänglichen Server ist, wenn sie konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet ist, eine Inlandstat, weil der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der BRep. eingetreten ist (§§ 3, 9 I StGB, BGH NJW 2001, 624). Mit Strafe bedroht ist auch, wer öffentlich oder in einer Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt und dadurch den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört (§ 130 IV StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Volksstaat | Nächster Fachbegriff: Volksversammlung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen