Interventionsverbot

Prinzip des geltenden Völkerrechts. Unter Intervention wird nach h. M. die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verstanden. Diese ist verboten. Die Einmischung muss in Angelegenheiten vorgenommen werden, die zur alleinigen Zuständigkeit des anderen Staates gehören (domaine reserve). Da die militärische Gewalt vom Gewaltverbot umfasst wird, erfasst das Interventionsverbot auch bzw. gerade die nichtmilitärische Gewalt, d. h. u. a. Eingriffe politischer und wirtschaftlicher Art. Diese Mittel müssen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegen den anderen Staat angewandt werden, um unter das
Interventionsverbot zu fallen. Das zwischenstaatliche Interventionsverbot ist Teil des Völkergewohnheitsrechts. Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta begründet das Interventionsverbot für die Organe der Vereinten Nationen.




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