Inzahlungnahme

vor allem bei Kaufverträgen im Kraftfahrzeughandel übliche Vertragsabwicklungsalternative, bei dem der Käufer einer zumeist neuen Sache dem Verkäufer zur Tilgung des Kaufpreises eine gebrauchte Sache, also z.B. sein gebrauchtes Kraftfahrzeug an Erfüllung statt (§§364 Abs. 1, 365 BGB) hingibt. Nach Auffassung des BGH handelt es sich im Regelfall uns einen einheitlichen Kaufvertrag, bei dem der Käufer das Recht hat, den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtgegenstandes zu tilgen (Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis).
Die Inzahlungnahme ist u. U. abzugrenzen von der sog. Inkommissionsnahme, bei der der Autohändler das Gebrauchtfahrzeug des Neuwagenkäufers lediglich in seinen Warenbestand aufnimmt, um es in dessen Namen auf fremde Rechnung zu veräußern. Der Kaufpreis für den Neuwagen wird dann im Unterschied zur Inzahlungnahme vollständig vom Käufer bezahlt.

Leistung an Erfüllungs Statt, erfüllungshalber.




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