Offerta ad incertas personas

stellt ein Vertragsangebot dar, das sich nicht an eine bestimmte Person, sondern an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Dies ist oft durch Auslegung nach §§133, 157 BGB zu ermitteln. Die Unbestimmtheit des Adressatenkreises hindert grds. das Vertragsangebot nicht. Allerdings darf der nötige Rechtsbindungswille nicht fehlen, wodurch die o. a. i. p. von der invitatio ad offerendum abzugrenzen ist. Der Rechtsbindungswille ist zwar Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung (besondere Ausprägung des Erklärungswillens), muß aber objektiv ermittelt werden. Das Angebot gilt gegenüber jedermann, der innerhalb einer bestimmten Frist oder solange das Angebot aufrechterhalten wird, die Annahme erklärt. Beispiele sind die Aufstellung eines Warenautomaten oder der Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (sog. Realofferten). Das Angebot wird dann konkludent durch Einwerfen einer Münze bzw. durch Einsteigen des Benutzers angenommen, wobei auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 S.1 BGB verzichtet wird.




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