Istmasse Das Konkursverfahren umfasst nach § 1 KO das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Jedenfalls soll es nach dem Gesetzeswillen so sein; daher spricht man bei diesem in § 1 umschriebenen Vermögen von der Sollmasse{-+Konkursmasse). Das vom Konkursverwalter tatsächlich erfasste Vermögen des Gemeinschuldners ist dagegen die sog. I. Sollmasse und I. fallen auseinander, wenn z. B. unpfändbares Vermögen (§811 ZPO) z. Konkursmasse gezogen wurde, od. Gemeinschuldner Vermögenswerte, die an sich zur Masse gehören müssten, verheimlicht.
Weitere Begriffe : Tarifvertragsrecht | aktive Euthanasie | Gemeindeverordnung |
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