Jahresarbeitsverdienst

Im Sozialrecht :

Die Höhe der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich u.a. nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes. Dieser wird grundsätzlich aus dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Jahres vor dem Arbeitsunfall ermittelt (§ 82 Abs. 1 SGB VII). Für Zeiten, in denen der Verletzte kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das einer der letzten Tätigkeit vor dem Unfall entsprechenden Tätigkeit entspricht. Besonderheiten gelten bei Personen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, bei Verletzten, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§92 SGB VII) und in der See- Unfallversicherung (§ 93 SGB VII).

Arbeitgeber, Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit müssen für ihre Arbeitnehmer bzw. Bezieher von Entgeltersatzleistungen eine Jahresmeldung erstatten (§28a Abs. 2 SGB IV).

Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung. Speziell bei Arbeitsunfall und Wegeunfall wird die Verletztenrente gewährt, die nach § 56 Abs. 3 SGB VII 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes beträgt. Abgesehen von dieser Vollrente gibt es im Übrigen die Teilrente nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit i. S. d. Unfallversicherung. Der Jahresarbeitsverdienst wird nach § 82 SGB VII ermittelt aus dem Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, §§ 14,15 SGB IV in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall der Unfallversicherung eingetreten ist. Insb. für Auszubildende und Schüler bedeutsam ist der Mindestjahresarbeitsverdienst nach § 85 Abs. 1 SGB VII zwischen 40 und 60% der Durchschnittseinkünfte.

ist in der Unfallversicherung Grundlage für die Berechnung der Barleistungen. Als Jahresarbeitsverdienst gilt grundsätzlich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. Daneben sind Mindest- und Höchstsätze vorgesehen. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Personen unter 18 Jahren mindestens 40 v. H. und nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 60 v. H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgeblichen Bezugsgröße (§§ 82 ff. SGB VII). Für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gelten Sonderregelungen (§ 93 SGB VII).




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