Juristische Personen des öffentlichen Rechts

ein Oberbegriff für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit z.B. auf Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden oder auf öffentlich-rechtliche Anstalten kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Da solche juristische Personen hauptsächlich hoheitliche Funktionen wahrnehmen, die Grundrechte sich aber in erster Linie gegen die öffentliche Gewalt richten, können diese Rechtsträger als typische Grundrechtsadressaten nur in Ausnahmefällen zugleich auch Grundrechtsinhaber sein. Zu denken ist hier etwa an Gemeinden bei der Wahrnehmung ihres verfassungsmässigen Selbstverwaltungsrechts oder an Universitäten als Träger von freier Forschung und Lehre ( Wissenschaftsfreiheit).

Organisation, der die Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Dabei unterscheidet man im öffentlich-rechtlichen Bereich die Körperschaft, die Anstalt und die Stiftung. Die Körperschaft ist eine durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene Personenmehrheit, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sie besteht aus Mitgliedern, wobei der Bestand der Körperschaft unabhängig ist vom Wechsel der Mitglieder. Bei einer Gebietskörperschaft folgt die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet (z.B. Gemeinde), bei einer Personalkörperschaft aus einer bestimmten Eigenschaft einer Person (z. B. Rechtsanwaltskammer). Die Mitgliedschaft in einer Realkörperschaft ergibt sich entweder aus dem Eigentum an einem Grundstück (z.B. die Forstgenossenschaft) oder aus dem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerkskammer). Verbandskörperschaften bestehen ausschließlich aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. die Sparkassenverbände). Die Anstalt ist eine organisatorisch verselbstständigte Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel den Benutzern zur Verfügung gestellt. Man unterscheidet rechtsfähige und nichtrechtsfähige Anstalten. Die rechtsfähige Anstalt ist nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich verselbstständigt; sie ist selbst Verwaltungsträger (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten). Die nichtrechtsfähige Anstalt hingegen ist rechtlich lediglich unselbstständiger Teil eines Verwaltungsträgers (z.B. „Badeanstalt”). Die Stiftung ist eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, die einen bestimmten Zweck fördern soll. Um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handelt es sich, wenn der Zweck in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe besteht. Die Stiftung hat Nutznießer.




Vorheriger Fachbegriff: Juristische Personen | Nächster Fachbegriff: Jury


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen