Grundrechtsfähigkeit

ist das Vermögen einer Person, Träger von Grundrechten zu sein. Im Unterschied zur Einteilung der Grundrechte in Bürgerrechte und Menschenrechte geht es bei der Grundrechtsfähigkeit vornehmlich um die Frage, ob ausser natürlichen Personen, d.h. Menschen ab Vollendung der Geburt, auch sonstige Rechtsgebilde als Grundrechtsträger anzuerkennen sind. Historisch betrachtet kommen primär natürliche Personen als Grundrechtsinhaber in Betracht. Das GG ist insoweit, wegen der grossen Bedeutung von Zusammenschlüssen in der modernen Gruppengesellschaft, erheblich weitergegangen.
Demgemäss gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 III). Dies ist für eine ganze Reihe von Grundrechten anerkanntermassen der Fall. So etwa für die allgemeine Handlungsfreiheit, die Koalitionsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Eigentumsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Eine Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auf typische Grundrechtsadressaten, kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht. So können z.B. Gemeinden grundrechtsfähig sein in Wahrnehmung ihres verfassungsmässigen kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Entsprechendes gilt für Kirchen und wissenschaftliche Hochschulen als Träger verfassungsrechtlicher Freiheitspositionen.

ist die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Sie besteht beim Menschen grundsätzlich von der Geburt an. Sie steht nicht dem Staatsorgan Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan zu. Lit.: Barden, S., Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, 2002

(Grundrechtsberechtigung): Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, Träger von Grundrechten zu sein.
Das GG unterscheidet bei der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen zwischen den Menschenrechten und den Bürger- bzw. Deutschenrechten. Menschenrechte sind die Grundrechte, die allen Menschen, also Deutschen und Ausländern zustehen. Diese Grundrechte sind durch die Begriffe „jeder(mann)”, „alle Menschen” oder „niemand” gekennzeichnet sowie dadurch, dass ein Grundrecht sachlich ohne persönliche Begrenzung gewährleistet wird (z. B. die Eigentumsfreiheit). Deutschen-/Bürgerrechte sind solche, die ausschließlich Deutschen i. S. d. Art.116 GG zustehen. Neben den Grundrechten, die die Bezeichnung „alle Deutschen” enthalten, ist auch das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gern. Art. 38 Abs. 1 S.1 GG ein Deutschenrecht. Dies wird daraus gefolgert, dass die Staatsgewalt nach Art. 20 Abs. 2 S.1 GG vom (deutschen) Volke ausgeht, dementsprechend nur der Deutsche zur Wahl berechtigt sein kann. Für Ausländer gelten die Deutschenrechte nur eingeschränkt über die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Die Frage, ob sich EG-Ausländer auch auf die Deutschenrechte berufen können, ist umstritten. Während teilweise von einer Geltung der Deutschen-rechte wegen Art. 12 EG-Vertrag ausgegangen wird, sollen EG-Ausländer nach anderer Auffassung einen besonderen, qualifizierten Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten können.
Eine Sonderstellung nimmt Art. 16a Abs. 1 GG (Asylrecht) ein, der ausschließlich den Ausländern zusteht.

Die Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt und endet grundsätzlich mit dem Tod. Im sog. „Fristenlösungsurteil” hat das BVerfG festgestellt, dass auch der nasciturus, also das werdende Leben, grundrechtsfähig sein kann im Hinblick auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfGE 39, 1). Dabei hat das BVerfG den Schutz ab dem 14. Tage nach der Empfängnis festgelegt, da ab diesem Zeitpunkt nach gesicherten biologisch-physiologischen Erkenntnissen Leben bestehe. Im sog. „Mephisto-Beschluss” hat das BVerfG die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch über den Tod einer Person hinaus erstreckt (BVerfGE 30, 173).
Die Grundrechte gelten nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, wenn sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dabei handelt es sich um eine eigene, nicht von den Mitgliedern der juristischen Person abgeleitete Grundrechtsfähigkeit. Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich dabei nicht nur auf vollrechtsfähige Personenvereinigungen, sondern auch auf teilrechtsfähige Personengemeinschaften, z. B. die OHG, und andere Personenmehrheiten, die Zuordnungssubjekte von Rechtsnormen sind wie der nichtrechtsfähige Verein.
Grundrechtsfähig sind zunächst die inländischen Personenvereinigungen des Privatrechtes (Art.19 Abs. 3 GG). Ob eine juristische Person eine inländische ist,
bestimmt sich nach h. M. nach dem Sitz der Hauptverwaltung (sog. Sitztheorie, BVerfGE 21, 208).
Die Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn die Ausübung des Rechtes auch kollektiv möglich ist, so z.B. die Art. 8, 9, 12 u.14 GG. Aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt im Hinblick auf Ehr- und Datenschutz für juristische Personen („sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen”). Ausgeschlossen ist eine Anwendbarkeit solcher Grundrechte, die unmittelbar mit dem Individuum verbunden sind, wie z.B. Art. 2 Abs. 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit).

Während das BVerfG früher davon ausging, dass Grundrechte nur dann auf juristische Personen dem Wesen nach anwendbar sind, wenn das Grundrecht ein personales Substrat erkennen lasse, wird heute überwiegend davon ausgegangen, dass eine grundrechtstypische Gefährdungslage bestehen müsse. Ein personales Substrat ist erkennbar, wenn „der Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen eine Einbeziehung der juristischen Person in den Schutzbereich des Grundrechtes als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt” (BVerfGE 21, 362). Eine grundrechtstypische Gefährdungslage setzt voraus, dass sich die juristische Person in einer vergleichbaren grundrechtsfähigen Position befindet wie eine natürliche Person, also in vergleichbarer Weise in ihren Aufgaben und Funktionen durch die staatliche Gewalt beeinträchtigt werden kann.
Die Grundrechte sind auf ausländische juristische Personen bereits nach dem Wortlaut des Art.19 Abs. 3 GG nicht anwendbar. Nach BVerfGE 12, 6 können sich die ausländischen juristischen Personen allerdings auf die —•> Justizgrundrechte berufen, da diese lediglich Verfahrensgrundsätze enthalten, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher jedem nach der jeweiligen Verfahrensnorm Parteifähigen zugute kommen müssen.
Juristische Personen aus dem Gebiet der EU sind zwar ebenfalls ausländische juristische Personen. Sie können aber aufgrund des EG-Rechts einen Anspruch auf grundrechtliche Gleichstellung mit inländischen juristischen Personen haben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Da die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat darstellen, der Staat also Verpflichteter der Grundrechte ist, kann der Staat nicht gleichzeitig Berechtigter sein (sog. Konfusionsargument). Dies gilt selbst dann, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts eine dem Bürger vergleichbare Position inne hat, z. B. beim Eigentum (BVerfGE 61, 82 — „Sasbach-Entscheidung”).
Eine Ausnahme gilt lediglich für solche juristische Personen, die unmittelbar dem durch das Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind. Dies ist anerkannt für die Kirchen im Hinblick auf die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG), die Rundfunkanstalten im
Hinblick auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2, 2. Fall GG) und für die Universitäten (Art. 5 Abs. 3 S. 1, 2. Fall GG, Wissenschaftsfreiheit).
Das BVerfG lehnt die Grundrechtsfähigkeit bei „gemischtwirtschaftlichen Unternehmen”, an denen neben privaten Rechtssubjekten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, dann ab, wenn der jeweilige Hoheitsträger z.B. durch eine Mehrheitsbeteiligung die Möglichkeit hat, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen.




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