Küstengewässer Küstenmeer, ein an die Küste stossender Meerstreifen, in dem nach Völkerrecht der Küstenstaat die Gebietshoheit ausübt, die allerdings durch die Pflicht zur Duldung der freien Durchfahrt ausländischer Schiffe eingeschränkt ist; die Breite des Meeresstreifens beträgt nach herkömmlicher Auffassung drei Seemeilen (Dreimeilenzone), kann aber auf bis zu 12 Seemeilen ausgedehnt werden. Auf die K. sind die wichtigsten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden. Siehe auch: Festlandsockel, Freiheit der Meere, Meerenge, Territorialgewässer.
Weitere Begriffe : Aufteilungsplan | Juniorprofessor | Vier-Mächte-Abkommen |
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