Gebietshoheit
die Befugnis des Staates und sonstiger Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden), hoheitliche Gewalt auf ihrem Gebiet und nur auf diesem auszuüben, ohne dass es auf die Staatsangehörigkeit oder Körperschaftszugehörigkeit ankäme (Staatsgewalt). Gegensatz: Personalhoheit. Die G. schliesst ein, dass sich innerhalb des Gebiets niemand auf Rechte ausserhalb des Gebiets berufen kann (Gebietsgrundsatz); z. B. kann sich in Niedersachsen niemand auf Grundrechte der Bayerischen Verfassung berufen.
ist die Befugnis zur Entfaltung hoheitlicher Macht in einem bestimmten Gebiet. Sie steht dem Staat und den sonstigen Gebietskörperschaften zu. Die G. mehrerer Hoheitsträger wird durch bestimmte Organisationsnormen aufeinander abgestimmt (Bund, Länder, Gemeinden, vgl. Art. 28 II GG). Lit.: Peters, A., Das Gebietsreferendum im Völkerrecht, 1995; Daum, B., Grenzverletzungen und Völkerrecht, 1999
, Kommunalrecht: eine der Gemeindehoheiten. Sie beinhaltet die vom Staat (Land) abgeleitete Befugnis, im Gemeindegebiet Hoheitsgewalt ausüben zu können, der jede Person und jede Sache, die sich im Gemeindegebiet befindet, unterworfen ist.
Staatsrecht: das Zusammenwirken von Staatsgebiet und Staatsgewalt. Die Staatsgewalt erstreckt sich auf alle in dem Staatsgebiet befindlichen Personen und Sachen. Im Staatsgebiet eines Staates darf grundsätzlich kein anderer Staat hoheitliche Befugnisse ausüben. Einen Sonderfall bilden die sog. Staatsservitute. Sie umfassen den Verzicht auf die Ausübung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Errichtung einer entmilitarisierten Zone) oder die Einräumung von Hoheitsbefugnissen im eigenen Staatsgebiet an einen anderen Staat (z. B. Militärstützpunkt); s. Staatsgebiet.
Eine Einschränkung der Gebietshoheit besteht bei den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen (Exterritorialität, diplomatische Immunität).
ist die Befugnis zur Entfaltung staatlicher Macht (Staatsgewalt) in einem bestimmten Raum (Staatsgebiet). Sie steht dem Staat, sachlich beschränkt auch den sonstigen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften zu. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Gebiet befindlichen Personen (ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit) und Gegenstände. Andererseits kann sich die Staatsgewalt grundsätzlich nur innerhalb des Staatsgebiets entfalten und nur ausnahmsweise auf Grund völkerrechtlichen Vertrags oder ungeschriebener völkerrechtlicher Grundsätze darüber hinauswirken. Im Bundesstaat bestehen die G. des Bundes und die der Länder unter bestimmten gegenseitigen Beschränkungen nebeneinander. S. a. Lufthoheit, Freiheit des Meeres, Seerecht.
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