KabelpfandrechteDurch das Reichsgesetz vom 31.3.1925 wurden die K. an Hochseekabeln, die dem Verkehr mit dem Ausland dienen, eingeführt. Die Bestellung des Pfandrechts bedarf der Einwilligung des Bundespostministers; sie wird in ein beim Kabelbuchamt (Amtsgericht) geführtes Kabelbuch eingetragen. Das K. entsteht durch Einigung und Eintragung (letztere ersetzt den Pfandbesitz).
Weitere Begriffe : Persönliche Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgründe | Vorschlagswesen | herrschende Lehre |
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